Unterläuft dem Arzt ein Behandlungsfehler, kann der Patient Schmerzensgeld und Schadensersatz beanspruchen. Für den Geschädigten ist es allein kaum möglich, gegen eine Klinik oder einen Arzt einen Schmerzensgeldanspruch durchzusetzen. In fast allen Fällen ist hier kompetente anwaltliche Hilfe notwendig.

Sie sind Patient und Ihrem Arzt ist ein Behandlungsfehler unterlaufen? Ich bin als Rechtsanwalt auf Behandlungsfehler spezialisiert und biete Ihnen immer einen unkomplizierte kostenlose Erstberatung an.

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Warum zum spezialisierten Anwalt bei Behandlungsfehlern?

Auf der Seite des Arztes und der Klinik steht fast immer ein Haftpflichtversicherer, der mit hochspezialisierten Anwälten für Behandlungsfehler und Arzthaftungsrecht auftreten. Der Versicherer und seine Rechtsanwälte werden mit allen Mitteln versuchen, Ihre Ansprüche abzuwehren. Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, benötigen Sie ebenfalls einen spezialisierten Rechtsanwalt für ärztliche Behandlungsfehler.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann auf mehreren Ebenen des Arzt-Patienten-Kontakts passieren. Die hauptsächlichen Fallgruppen sind (klicken für weitere Informationen):

(Aufklärungsfehler)

Befunderhebungsfehler

Diagnosefehler

Therapiefehler

Wer muss den Behandlungsfehler beweisen?

Wie bei jedem anderen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch, muss grundsätzlich der Kläger das Bestehen des Anspruchs darlegen und beweisen. Juristen sprechen hierbei von der Beweislast. Verlangt ein Patient also Schmerzensgeld von einer Klinik oder einem Arzt, muss er beweisen, dass bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist weitaus schwieriger, als es auf den ersten Blick klingt. Die größte Hürde besteht für den Patienten und seinen Anwalt für Behandlungsfehler, zweifelsfrei zu beweisen, dass ein Fehlverhalten des Arztes oder der Klinik die Ursache für den erlittenen Gesundheitsschaden darstellt.

Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden

Dieser Kausalitätsbeweis ist außerordentlich schwierig zu führen, denn es ist selten mit vollständiger Sicherheit zu sagen, dass ein Krankheitsverlauf auf einer erheblichen Pflichtverletzung des Arztes beruht. Um dem Patienten diese Beweisführung zu erleichtern, hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Beweiserleichterungen entwickelt. Diese Fallgruppen haben mittlerweile auch Eingang in das Gesetz gefunden. Die Fallgruppen der Beweiserleichterungen bei Behandlungsfehlern sind eine ausgesprochene Spezialmaterie, die in der Regel nur von Spezialisten beherrscht wird.

Welche Behandlungsfehler gibt es?

Ein Anwalt für Behandlungsfehler muss sorgfältig jedes Stadium der ärztlichen Behandlung überprüfen und feststellen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob eine Beweislastumkehr in Betracht kommt.

Aufklärungsfehler

Die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eigentlich (noch) kein Behandlungsfehler. Der Aufklärungsfehler kann aber zu einem Schadensersatzanspruch führen. Jeder ärztliche Heileingriff stellt juristisch eine Körperverletzung dar und bedarf der Einwilligung durch den Patienten. Um aber wirksam einwilligen zu können, muss der Patient überhaupt wissen, worin er einwilligt. Kommt der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nach und führt ohne Einwilligung einen Heileingriff durch, verletzt er rechtswidrig die körperliche Integrität des Patienten. Der Eingriff ist damit rechtswidrig und der Patient kann bei einem Gesundheitsschaden Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld verlangen. Bei einem Aufklärungsfehler liegt die Beweislast nicht beim Patienten. Der Arzt muss beweisen, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat und falls nicht, dass der Gesundheitsschaden nicht aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs eingetreten ist.

Befunderhebungsfehler

Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt die Erhebung der medizinisch gebotenen Befunde nicht veranlasst hat. Die Rechtsprechung legt bei der Nichterhebung von gebotenen Diagnose- und Kontrollbefunden einen scharfen Maßstab an. Der Gesetzgeber hat den Befunderhebungsfehler in § 630h Abs. 5 BGB ausdrücklich kodifiziert. Wird dem Arzt ein Befunderhebungsfehler nachgewiesen, kommt es zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten. Der Nachweis eines Befunderhebungsfehlers ist allerdings nicht einfach. Einem Anwalt für Behandlungsfehler muss daher umfangreiche Rechtsprechung zur Abgrenzung zum Diagnosefehler geläufig sein, da hier regelmäßig Abgrenzungsprobleme bestehen.

Diagnosefehler

Ein Diagnosefehler oder Diagnoseirrtum liegt vor, wenn dem Arzt eine Fehlinterpretation der ihm vorliegenden Befunde unterläuft. Aufgabe des Arztes ist es zunächst ihm vorliegende Befunde, wie Röntgenbilder, Ultraschallbilder, MRT- oder CT-Daten zu analysieren und zu interpretieren. Symptome lassen sich aber nicht immer eindeutig einer bestimmten Krankheit zuordnen und dieselben Krankheiten können bei Patienten unterschiedliche Symptome auslösen. Da Diagnosen dadurch erschwert sein können, nehmen Gerichte Diagnosefehler nur mit großer Zurückhaltung als erheblichen Behandlungsfehler an.

Therapiefehler

Der Therapiefehler ist sozusagen der „klassische Behandlungsfehler“. Wenn von Kunstfehlern und Ärztepfusch gesprochen wird, ist meist ein Fehlerverhalten bei der Wahl oder Ausführung der Therapie durch den Arzt gemeint. Wenn der Arzt geltende medizinische Standards verletzt, kann ein Behandlungsfehler in Form eines Therapiefehlers vorliegen.

Dokumentationsfehler

Ein Fehler bei der Dokumentation bildet für sich genommen, noch keinen Haftungsfall. Durch den Behandlungsvertrag ist der Arzt aber zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation der gesamten Behandlung einschließlich der Aufklärung verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers kommen. Ihr Anwalt für Behandlungsfehler wird daher immer die Patientenakten bei der Klinik oder dem Arzt anfordern, um die ordnungsgemäße Dokumentation zu überprüfen.

Der grobe Behandlungsfehler

Eine in der Praxis wichtige Fallgruppe ist der sogenannte grobe Behandlungsfehler. Ein solcher liegt vor, wenn das Verhalten des Arztes eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse oder bewährte ärztliche Behandlungsregeln verstößt, der Fehler des Arztes aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 03.07.2001, Az. VI ZR 418/99; Urteil vom 25.10.2011, Az. ZR 139/10).

Ein grober Behandlungsfehler liegt außerdem vor, „wenn auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird, oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken nicht angewendet werden, und wenn besondere umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können“ (BGH, Urteil vom 10.05.1983, Az. VI ZR 270/81).

Der Behandlungsfehler muss also gegen elementare Behandlungsregeln und Erkenntnisse der Wissenschaft verstoßen. Eine Mehrzahl von einfachen Behandlungsfehlern kann in der Gesamtschau auch zu einem groben Behandlungsfehler werden.

Beweislastumkehr

Auch der grobe Behandlungsfehler führt im Arzthaftungsrecht zu einer Beweislastumkehr. Der Gesetzgeber hat dies in § 630 Abs. 5 BGB ausdrücklich geregelt. Der behandelnde Arzt muss bei Vorliegen des groben Behandlungsfehlers beweisen, dass dieser für die Verletzung nicht ursächlich war. Die zu zu einer Beweislastumkehr führenden Feinheiten herauszuarbeiten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben für einen Anwalt bei Behandlungsfehlern.

Wie geht Ihr Anwalt beim Behandlungsfehler vor?

Sie sollten bei einem Verdacht eines ärztlichen Kunstfehlers immer einen spezialisierten Rechtsanwalt für Behandlungsfehler und Medizinrecht konsultieren. Dieser weiß genau, wie er an die nötigen Informationen gelangt und wie er diese juristisch einordnen muss.

Zum Ablauf:

  • Ich fordere zunächst von Ihrem Arzt oder der Klinik die Patientenunterlagen an. Diese sind verpflichtet, die Unterlagen vollständig herauszugeben.
  • Sollte es notwendig sein, konsultiere in Absprache mit Ihnen einen ärztlichen Berater, der in komplizierten medizinischen Angelegenheiten eine erste Beurteilung geben kann.
  • Ich berate Sie umfassend, welche Art eines Aufklärungsfehlers oder Behandlungsfehlers in Frage kommen könnte und geben Ihnen eine erste Einschätzung über die Erfolgsaussichten.
  • Teilweise bietet es sich bei gesetzlich Versicherten an, ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu erbitten.
  • Anschließend trete ich in Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer ein und bemühe mich um eine außergerichtliche Einigung. Oftmals kommt es bereits hier zu einer Zahlung von Schmerzensgeld.
  • Sollte eine außergerichtliche Klärung nicht zum Erfolg führen, reichen wir eine Klage ein.

Kostenlose Erstberatung

Da ich als Rechtsanwalt für Behandlungsfehler spezialisiert bin, kann ich Ihnen schnell und unkompliziert eine kostenlose Erstberatung anbieten, sofern Sie einen Fehler durch Ihren Arzt, eine Klinik oder ein Pflegeheim vermuten. Näheres können Sie auf der Seite zur kostenlosen Ersteinschätzung finden.

Kosten des Anwalts für Behandlungsfehler

Grundsätzlich werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, muss diese in den meisten Fällen die Kosten übernehmen. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, finden wir meist die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung oder wir fragen bei einem Prozessfinanzierer an.

Wo bin ich tätig?

Grundsätzlich bin ich aufgrund meiner hohen Spezialisierung überregional und bundesweit tätig. Mit meinem Kanzleisitz in Leipzig bin ich als Anwalt bei Behandlungsfehler in Leipzig und Umgebung, also in Sachsen (Dresden, Leipzig, Chemnitz), Sachsen-Anhalt (Halle, Magdeburg) und Thüringen (Erfurt, Weimar, Jena) aber auch in Brandenburg und Berlin schwerpunktmäßig aktiv.