Der Vertrag über eine private Unfallversicherung kann unterschiedliche Leistungen beinhalten. Was eine private Unfallversicherung abdeckt, ist dabei immer im Versicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Auf Ihrem Versicherungsschein können Sie meist die Leistungsbestandteile schnell erkennen.

In der privaten Unfallversicherung können Sie immer eine kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt für Versicherungsrecht anfordern. Einfach anrufen oder Formular ausfüllen.

Wie unterscheiden sich private und gesetzliche Unfallversicherung?

Neben der privaten Unfallversicherung existiert die gesetzliche Unfallversicherung, welche ausschließlich Unfälle absichert, die auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin passieren. Die private Unfallversicherung soll die sich hieraus ergebende Lücke schließen und Unfälle im Privatbereich abdecken. Hierzu zählen zum Beispiel Unfälle im Haushalt, im Urlaub oder während sportlicher Aktivitäten. Tatsächlich passieren die meisten Unfälle im privaten Umfeld.

Was zahlt die private Unfallversicherung? Die Invaliditätsleistung.

Die wichtigste Leistung – quasi das Kernstück – der Unfallversicherung ist die Invaliditätsleistung bzw. Schadensleistung.

Die Invaliditätsleistung wird als Ausgleich für die wirtschaftlichen Verluste, die durch die nachhaltige Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeit bedingt ist, betrachtet. Menschen mit einer Invalidität sind meist körperlich stark eingeschränkt und können vielen Anforderungen im Alltag nicht mehr vollständig begegnen.

Die Invaliditätsleistung wird vertraglich bei Abschluss einer privaten Unfallversicherung festgelegt. Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler empfehlen als Versicherungssumme allgemeinhin das fünf- bis sechsfache Ihres Jahresbruttoeinkommens oder mindestens 200.000 Euro. Das macht Sinn. Die gesamte Summe wird erst bei Vollinvalidität gezahlt. Verletzungen einzelner Körperteile werden anhand einer Gliedertaxe anteilig berechnet. Beispielweise kann eine Gliedertaxe für eine Hand mit 55% vereinbart werden. Ist eine Hand teilweise versteift, wird nicht selten eine Gesamtbeeinträchtigung von beispielweise 16% errechnet. Beträgt die Versicherungssumme lediglich 50.000 Euro, ergibt dies eine Zahlung von 8.000 Euro. Bei einer Versicherungssumme von 200.000 Euro ergeben sich 32.000 Euro.

Was zahlt die private Unfallversicherung außerdem?

Was eine Unfallversicherung außer der Invaliditätsleistung noch abdeckt, hängt von den zusätzlich vertraglich vereinbarten Leistungen ab. Oftmals bieten Versicherungsgesellschaften verschiedene Pakete mit unterschiedlich umfangreichen Leistungen an.

Zu den wichtigsten zusätzlichen Bestandteilen zählen Unfallrente, Todesfallleistung, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld. Weiterhin können etwa Rehabeihilfe oder Bergungskosten gehören.

Unfallrente

Die wohl zweitwichtigste Leistung ist eine Unfallrente. Üblicherweise wird eine Unfallrente ab einer Invalidität von 50% vereinbart. Der Wert entspricht damit in etwa dem Grundgedanken der vollen Erwerbsminderung oder in der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Unfallrente wird teilweise als Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung gesehen. Das ist nicht falsch. In einigen Fällen ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr ohne weiteres möglich (z.B. wegen Vorerkrankungen). Der Abschluss kann auch wirtschaftlich problematisch werden, weil ab einem bestimmten Alter die Beiträge zu hoch sind. Mit einer Unfallversicherung, die eine Unfallrente abdeckt, kann diese Lücke teilweise kompensiert werden. Derartige Versicherungsprodukte sind aber in der Regel beim Abschluss mit Gesundheitsfragen verbunden, die unbedingt richtig und vollständig beantwortet werden müssen.

Für die Unfallrente ist die Prognose für die Dauerhaftigkeit der Invalidität wichtig. Die Rente wird erst gezahlt, wenn keine Besserung der Invalidität in drei Jahren nach dem Unfall zu erwarten ist. Fällt die Invalidität unter den vereinbarten Grad, so erlischt der Leistungsanspruch.

Unfallrenten sind für den Versicherer mit hohen Kosten verbunden. Realistischerweise wird daher sehr oft mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen und Sie werden auf die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts für Unfallversicherung angewiesen sein.

Todesfallleistung

Todesfallleistungen werden sehr oft mit folgender Regelung vereinbart: Tritt der Tod des Versicherten als Folge der Unfallverletzungen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so wird eine vertraglich vereinbarte Todesfallsumme ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt an die hinterbliebenen Bezugsberechtigten.

Meist muss der Todesfall dem Versicherer innerhalb von 48 angezeigt werden, um dem Versicherer eine Überprüfung der Todesursache zu ermöglichen.

In der Praxis wird diese Frist streng genommen kaum einzuhalten sein. Praktisch beginnt sie erst, nachdem die Hinterbliebenen vom Tod erfahren haben. Aber auch dann kann das Versäumen der Frist unschädlich sein, wenn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beispielsweise wenn der Versicherungsschein erst später aufgefunden wird. Diese Frist bietet demnach auch kaum Probleme.

Krankenhaustagegeld

Dieses wird als fest vereinbarte Summe pro Kalendertag der medizinisch notwendigen vollstationären Behandlung in Folge eines Unfalls bezahlt. Es ist zumeist nicht konkret benannt, welche medizinischen Einrichtungen erfasst sind.

Streit besteht zuweilen, welche medizinischen Einrichtungen erfasst sind. Nach der Rechtsprechung „ist eine Krankenhausbehandlung in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie unter ‑ behandlungsbedingtem – besonders intensivem Einsatz des medizinischen Personals, ggfls. ergänzt durch den Einsatz von besonderen dafür vorgehaltenen medizinisch–technischen Geräten, stattfindet. Der Behandlungsverlauf unterliegt der ständigen ärztlichen Überwachung, insbesondere durch tägliche Visiten. Regelmäßig ist der Patient – sei er bettlägerig oder nicht – vollständig durch die Behandlung in Anspruch genommen; sein Tagesablauf wird durch die Notwendigkeit der ständigen medizinischen und ärztlichen Betreuung und Behandlung bestimmt.“ Der Begriff des Krankenhauses ist dabei weit auszulegen. (Beschlüsse vom 22. Oktober 2010 und vom 24. November 2010 – 20 U 105/10).

Behandlungseinrichtungen können dabei in die folgenden Kategorien eingeteilt werden: Krankenhausbehandlung, Kur-/Sanatoriumsbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme. Krankenhaustagegeld kommt, wie der Name bereits sagt, lediglich für die eigentliche Krankenhausbehandlung in Frage.

Eine Anschlussheilbehandlung (AHB), die in der Regel direkt auf die vollstationäre Heilbehandlung folgt, erfüllt die Bedingungen für die Zahlung des Krankenhaustagegeldes.

Prinzipiell wird das Krankenhaustagegeld maximal für zwei Jahre ab dem Unfall gezahlt. Es können aber auch andere Vereinbarungen getroffen werden.

Genesungsgeld

Das Genesungsgeld knüpft an die Leistung des Krankenhaustagegeldes an und wird in der vereinbarten Höhe ab der Entlassung aus der vollstationären Behandlung meist für dieselbe Zeit (Anzahl der Kalendertage) gezahlt, für die auch das Krankenhaustagegeld bezahlt wurde. Die Höhe ist zumeist dieselbe wie die des Krankenhaustagegeldes und die Zahlung erfolgt für maximal 100 Tage. Auch hier können andere Vereinbarungen getroffen werden.

Kurgeld/Reha-Beihilfe

Dieses kann zur Deckung der Kosten eines Rehabilitationsaufenthaltes (Kuraufenthaltes) ebenfalls zusätzlich vereinbart werden. Die Zahlung erfolgt Kalendertäglich für einen Kuraufenthalt. Die Reha-Maßnahme muss medizinisch notwendig sein. Dauer und Höhe der Leistung sind vertraglich festgelegt.

Bergungskosten

Ist eine Bergung notwendig, können durch Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen erhebliche Bergungskosten entstehen. Sind diese Kosten mitversichert, so übernimmt die Unfallversicherung die Bergungskosten, die durch öffentliche oder private Rettungshelfer wie Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Luftrettung, Flugpolizei, Höhlenrettung etc. entstehen. Auch hier wird eine Höchstleistung vereinbart.