Wenn Ihr Berufsunfähigkeitsversicherer die Zahlung der BU-Rente verzögert, können Sie jederzeit eine kostenlose Ersteinschätzung anfordern. Sie erhalten einen Rückruf in der Regel innerhalb von 48 Stunden und können Ihr Anliegen mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht besprechen.
Viele Versicherungsnehmer klagen über lange Bearbeitungszeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung und mutwillige Verzögerung von Leistungsanträgen durch die Versicherer. Von verschleppen, hinhalten, taktieren und gar zermürben ist die Rede. Wie lange dauert eine BU-Regulierung tatsächlich? Wann fängt der Versicherer an zu tricksen? Und wann brauche ich einen Rechtsanwalt für die Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein teures Versicherungsprodukt. Tritt der Leistungsfall ein, ist der Versicherer verpflichtet, über Monate oder Jahre die vereinbarte BU-Rente zu zahlen. Schnell kommen hier fünf- oder sechsstellige Beträge zusammen. Es kann zunächst also nicht verwundern, wenn Versicherer vor einer Zahlung intensiv prüfen, ob tatsächlich ein Leistungsfall vorliegt. Der Versicherte soll regelmäßig eine Vielzahl von Unterlagen beibringen und Versicherer beauftragen in den meisten Fällen einen Gutachter.
Ausführliche Informationen über die Voraussetzungen in der Berufsunfähigkeit können Sie im Beitrag „Berufsunfähigkeit zahlt nicht?“ nachlesen.
Das Analysehaus Franke & Bornberg hat ermittelt, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit nach einem BU-Antrag einen Zeitraum von 6 Monaten in Anspruch nimmt. Beobachtet wurde zwar eine schnelle Reaktionszeit nach Eingang des Kundefragebogens, jedoch musste man eine lange anschließende Bearbeitungszeit feststellen. Die durchschnittliche Regulierungsdauer nach Eingang des BU-Antrags betrug nach Franke & Bornberg im Jahr 2017 rund 180 Tage.
Die Ergebnisse der Analyse decken sich in etwa mit den Erfahrungen in der Kanzlei. Die seriöse Regulierung in der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte durchschnittlich 3 – 6 Monate dauern. Darüberhinausgehende Bearbeitungszeiten sind mindestens verdächtig und sollten von einem anwaltlichen Spezialisten für die Berufsunfähigkeitsversicherung geprüft werden.
Auch die Rechtsprechung beschäftigte sich immer wieder mit der Dauer der Bearbeitung in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Exemplarisch ist hier ein Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.08.2019 (Az. 5 W 46/19) über Prozesskostenhilfe zu nennen. Die Richter legen in der Entscheidung ausführlich dar, wie lange es dauern darf, bis die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt.
Ausgangspunkt ist § 14 VVG, der die Fälligkeit der BU-Leistung regelt:
Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
Das Gericht definiert diese notwendigen Erhebungen wie folgt:
„Nötige Erhebungen sind diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen […]; dies umfasst auch die Beschaffung der Unterlagen, die nötig sind, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen“
Den Versicherungsnehmer treffen hierbei Mitwirkungspflichten, die im Beantworten von Fragen, Vorlage von Unterlagen und Mitwirken an (zumutbaren) ärztlichen Untersuchungen bestehen können. Der Versicherer darf sogar nachforschen, ob er wegen arglistiger Täuschung anfechten kann. Erst wenn diese Mitwirkungspflichten erfüllt sind, kann die Fälligkeit der BU-Leistung, also vor allem die Zahlung der BU-Rente, eintreten.
Liegen die notwendigen Informationen vor, räumen Gerichte den Versicherern nicht viel Zeit ein. In der Regel muss innerhalb von 2 bis 4 Wochen entschieden werden (z.B. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 6.2.2018 – 22 W 2/18).
Die zur Berufsunfähigkeit führende Krankheit hat ebenfalls einen entscheidenden Einfluss auf die Bearbeitungszeit. Während bei schwerwiegenden Erkrankungen wie Krebs oder körperlichen Erkrankungen wie jenen des Muskel-Skelett-Systems eine Leistungsentscheidung relativ schnell erfolgt, werden Prüfungen aufgrund von Berufsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen häufig verschleppt.
Sachliche gerechtfertigte Gründe liegen hier durchaus in der schwierigeren Feststellbarkeit der Berufsunfähigkeit. Es kann beispielsweise sehr schwierig sein zu ermitteln, ab welchem Schweregrad eine Depression zur Berufsunfähigkeit führt.
Aber auch bei Berufsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen wird oftmals erheblich verzögert, da Versicherer immer wieder den Schweregrad und die Dauerhaftigkeit anzweifeln.
Aber auch die Prüfung eines Antrags wegen Berufsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung sollte nicht mehr als 6 Monate dauern. Haben Sie dem Versicherer alle Fragen beantwortet, Arzt- und Therapeutenberichte übergeben oder sogar Schweigepflichtsentbindungen erteilt, gibt es keinen Grund mehr für eine Verzögerung!
Es gibt einige Tricks der Berufsunfähigkeitsversicherungen, auf die Sie in keinem Fall hereinfallen sollten. Sofern Ihr Versicherer sich in einer der nachfolgend geschilderten Weisen verzögert, sollten Sie sich sofort an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht wenden.
Ein beliebter Trick ist es, von Versicherten immer neue Unterlagen, Arztberichte, Therapieberichte etc. abzufragen. Teilweise wird bedrohlich darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei oder Obliegenheitsverletzungen vorliegen können.
Hintergrund ist die bereits weiter oben erläuterte Fälligkeitsregel aus § 14 Abs. 1 VVG. Die Geldleistung (also die BU-Rente) ist erst fällig, wenn „mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen“.
§ 31 Abs. 1 VVG bestimmt nunmehr, dass der Versicherungsnehmer zu jeder Auskunft verpflichtet ist, die eben zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist.
Diese Vorschriften werden von Versicherern gern uminterpretiert und ausgenutzt. Die Auskunftsverlangen erscheinen endlos und gefühlt kommen monatliche neue hinzu. Immer wieder werden neue Fragen gestellt. Versicherer, die so agieren, befinden sich meist in Verzug mit der Leistung. Es sollte umgehend anwaltliche Hilfe gesucht werden.
Schaut man sich die Odyssee manch einer Antragstellung in der Berufsunfähigkeitsversicherung an, kann in einigen Fällen von einer regelrechten Zermürbungstaktik ausgegangen werden. Es gibt Versicherer, welche es über 1 – 2 Jahre schaffen, immer wieder neue Auskunftspflichten zu konstruieren. Es wird dann in den Behandlungsunterlagen noch ein Arzt gefunden, bei dem Auskünfte eingeholt werden müssen und es wird verlangt, immer weitere Behandlungen oder Therapien abzuwarten.
Das ist rechtswidrig! Der Versicherer befindet sich in den meisten Fällen bereits in Verzug.
Achtung! Häufig entstehen in diesem Stadium Probleme mit der Rechtsschutzversicherung. Manch ein Sachbearbeiter in der Rechtsschutzversicherung meint, der Versicherte müssen weitere Unterlagen beibringen. Das ist aber falsch. Wenn der Versicherte alle ihm vorliegenden Unterlagen dem BU-Versicherer übergeben hat und keine Leistungsentscheidung erfolgt, befindet sich der Versicherer mit der Leistung in Verzug. Dies stellt eine Rechtsverletzung dar und der Rechtsschutzversicherer muss eintreten.
Den typischen Fall einer Verzögerungstaktik können Sie in der ARD-Mediathek abrufen. Rechtsanwalt Stephan Schneider gab dem RBB ein Interview und schilderte typische Tricks der Versicherer. ARD-Mediathek „Berufsunfähigkeit: Wenn die Versicherung nicht zahlt“. Das Video ist mittlerweile nicht mehr in der Mediathek zu finden, der Makler Karsten Lehnen hat den Beitrag auf YouTube aber informativ besprochen.
Eine für den Versicherungsnehmer gefährliche Hinhaltetaktik ist, wenn der Versicherer seine Regulierungsentscheidung vom Abschluss einer geplanten Therapie abhängig macht. Dieser Trick hat in der Regel zwei Hintergründe.
Die meisten Menschen wollen selbstverständlich wieder gesund werden. Sie werden den Therapievorschlägen der Ärzte folgen. Sind Therapien nach einem schweren Unfall oder einer Erkrankung erfolgreich, hoffen Versicherer darauf, der Versicherte wird den Kampf um die BU-Rente aufgeben oder nimmt oft viel zu geringe Abfindungsbeträge an. Versicherungsnehmer sollten sich in diesem Fall immer anwaltlich beraten lassen. Sehr typisch ist diese Verfahrensweise beispielweise bei Berufsunfähigkeit aufgrund gut therapierbarer Krebserkrankungen oder Unfällen.
Insbesondere bei psychischen Erkrankungen ist es sehr schwierig, eine rückwirkende Begutachtung durchzuführen. Schafft es der Versicherer beispielsweise, die BU-Regulierung eines psychisch erkrankten Versicherten über ein bis zwei Jahre zu verzögern und wird der Versicherte in dieser Zeit gesund, kann es sein, dass die Berufsunfähigkeit für die Vergangenheit nicht mehr nachweisbar ist.
Tipp! Menschen mit psychischen Erkrankungen sollten sich niemals von einem Berufsunfähigkeitsversicherer darauf verweisen lassen, zunächst eine stationäre Therapie oder ambulante Psychotherapie durchzuführen. Hier sollte sofort ein Spezialist für Berufsunfähigkeit eingeschaltet werden.
Teilweise enthalten Schreiben von BU-Versicherern recht pauschale Aussagen, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit seien (bisher) nicht nachgewiesen worden. Eine solch pauschale Aussage ohne weitere Auskunftsverlangen kann fast als Ablehnung angesehen werden. Sie sollten sich umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Auch in diesem Fall zahlt selbstverständlich Ihre Rechtsschutzversicherung.
Den typischen Fall einer Verzögerungstaktik können Sie in der ARD-Mediathek abrufen. Rechtsanwalt Stephan Schneider gab dem RBB ein Interview und schilderte typische Tricks der Versicherer. ARD-Mediathek „Berufsunfähigkeit: Wenn die Versicherung nicht zahlt“. Das Video ist mittlerweile nicht mehr in der Mediathek zu finden, der Makler Karsten Lehnen hat den Beitrag auf YouTube aber informativ besprochen.
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Die langen Bearbeitungszeiten in der BU-Regulierung und die Weigerungsverhalten von BU-Versicherern war bereits Gegenstand eines Antrags von Abgeordneten der Fraktion „Die Linke“ (https://dserver.bundestag.de/btd/19/289/1928905.pdf). Der Gesetzgeber sollte gewährleisten, dass BU-Versicherer die Berufsunfähigkeit nicht mehr anzweifeln können, „wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bereits anerkannt worden ist.“ Der sicherlich gut gemeinte Antrag der Abgeordneten verkennt leider den rechtlichen Charakter einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese stellt einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer dar. Es ist tatsächlich denkbar, die Berufsunfähigkeit an das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung zu knüpfen. Grundlage wäre aber eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
Anmerkung: Wenn ein Berufsunfähigkeitsversicherer die BU-Rente bei bereits anerkannter voller Erwerbsminderung ablehnt, ist dies selbstverständlich unseriös. Die Chancen, in einem gerichtlichen Verfahren zu obsiegen, sind sehr hoch. Sie sollten sich unverzüglich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht wenden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört neben der privaten Unfallversicherung zum Spezialgebiet der Kanzlei. Aufgrund der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Stephan Schneider auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es daher in den meisten Fällen möglich, Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Gesprächs einen ersten Rat und einen „Fahrplan“ im Umgang mit Ihrem Versicherer zu erteilen.
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