Nach Unfällen mit schweren Verletzungen von Knie- oder Hüftgelenken kann der Ersatz dieser Gelenke durch eine Endoprothese notwendig sein. In der überwiegenden Literatur wird davon ausgegangen, dass ein künstliches Gelenk bei der Bemessung der Invalidität mit einem Zuschlag zu berücksichtigen ist. Ein künstliches Gelenk ist daneben immer mit einem Basiswert zu berücksichtigen. Trotzdem werden bei erfolgtem oder voraussichtlichem Gelenkersatz die Invaliditätsgrade immer wieder zu gering bemessen und private Unfallversicherer zahlen nicht oder zu wenig.

Welcher Invaliditätsgrad bei Endoprothesen?

Die Möglichkeiten des Unfallversicherers beim Invaliditätsgrad zu kürzen, sind vielfältig. So werden bei der Bemessung eines Invaliditätsgrads anhand von Gliedertaxen bestimmte Basiswerte aus Tabellenwerken für die private Unfallversicherung verwendet. Berücksichtigt werden dabei lediglich Bewegungseinschränkungen anhand festgelegter Winkel. Tatsächlich gehen medizinische Sachverständige aber davon aus, dass eine Hüft- oder eine Knie-Totalendoprothese als Basiswert mit einer Invalidität von 2/20 zu berechnet ist.

Die Bemessung eines Basiswertes bei der Notwendigkeit eines künstlichen Hüft- oder Kniegelenks erscheint auch aus versicherungsrechtlicher Sicht sachgerecht. Der Verlust eines Gelenks ist eine schwere dauerhafte Unfallfolge. Selbst bei gut funktionierenden künstlichen Gelenken sollen Patienten schwere Belastungen vermeiden (häufiges Tragen schwerer Lasten, starke Beugung des Hüftgelenks über 110 Grad, forcierte Rotationsbewegungen nach außen, Arbeiten im Hocken, Springen usw.) Würde man diese bei der Bemessung des Invaliditätsgrads ignorieren, widerspräche dies der Grundgedanken der privaten Unfallversicherung.

„Risikozuschlag“ bei künstlichen Hüft- und Kniegelenken

Nach den Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB) sind auch zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn sie zumindest mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind. Bei Endoprothese ist dies immer der Fall. Der Risikofaktor liegt in der begrenzten Lebensdauer von Endoprothesen. Hüftprothesen sind durchschnittlich nach 12 Jahren und Knieprothesen nach 11 Jahren auszutauschen. Durch die Wechseloperation ist eine Verschlechterung mit hoher Wahrscheinlichkeit hervorsehbar. Dieser Risikofaktor ist bei der Begutachtung hinzuzurechnen.  

Bei der Höhe eines Risikozuschlags ist das Lebensalter des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Besteht eine Lebenserwartung von mindestens 12 Jahren bei einer Hüft-TEP und 11 Jahren bei einer Knie-TEP ist ein entsprechender Risikofaktor auf den Invaliditätsgrad aufzuschlagen.

Die durchschnittliche Lebenserwartung kann dabei anhand von Tabellen des statistischen Bundesamtes entnommen werden. Die Aufschläge können sich je nach Lebensalter des Versicherungsnehmers zwischen 10% und 40% des jeweiligen Invaliditätsgrades nach Gliedertaxe betragen.

Keine Pflicht zum Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks

Versicherer kommen auf die tollsten Ideen, wenn es darum geht, nicht zahlen zu müssen. So hatte ein Unfallversicherer argumentiert, er müsse weniger zahlen, da der Versicherte sich keiner Hüftgelenksimplantation unterzogen hatte. Schließlich sei nach der Implantation eines künstlichen Hüftgelenks mit einem Dauererfolg zu rechnen.
Dem erteilte der Bundesgerichtshof richtigerweise eine Absage (BGH, Urt. v. 17.10.1990, Az.: IV ZR 178/89). Beim Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks handelt es sich schließlich „um einen operativen Eingriff von Gewicht (…) und ein Dauererfolg dieser Maßnahme“ ist nicht ohne weiteres gewährleistet.

Ersteinschätzung durch Anwalt für private Unfallversicherung

Die Berechnung der Invaliditätsleistung einer privaten Unfallversicherung bei einer drohenden oder erfolgten Hüft- oder Knieprothese ist etwas kompliziert und für den Versicherungsnehmer schwer nachvollziehbar. Oftmals erfolgen Kürzungen und der Unfallversicherer zahlt nicht oder zu wenig. Einerseits wird oft unter Berufung auf Tabellenwerke kein Basiswert gezahlt. Andererseits kommt es vor, dass der Risikofaktor nicht berücksichtigt wird.

Sollte Ihnen die Bemessung der Invalidität zu gering erscheinen, können Sie immer eine kostenlose Erstscheinschätzung anfordern. Hinterlassen Sie hierfür einfach auf unserer Hotline Ihre Telefonnummer oder füllen Sie das nachstehende Formular aus.