Generali BU zahlt bei Berufsunfähigkeit einer Altenpflegerin – Versicherer nimmt Anfechtung zurück

Für unsere Mandantin erschien es wie eine unendliche Geschichte. Wohin nachlässige Angaben des Hausarztes und lange Bearbeitungszeiten bei der Generali Berufsunfähigkeitsversicherung führen können, zeigt dieser Beispielsfall.

Generali: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Unsere Mandantin war als examinierte Altenpflegerin tätig, bis sie aufgrund schwerwiegender psychischer Beschwerden ihren Beruf vollständig aufgeben musste. Sie beantragte daraufhin Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali. Doch wie so oft bei Versicherern: Die Generali BU zahlte nicht – jedenfalls nicht freiwillig.

Statt zügig über die Leistungsprüfung zu entscheiden, erklärte die Generali Berufsunfähigkeitsversicherung eine Anfechtung und einen Rücktritt. Der Vorwurf: arglistige Täuschung bei den Gesundheitsfragen im BU-Antrag – ein häufiger Streitpunkt mit der Generali. Der Hintergrund war regelrecht bizarr. Die Mandantin unterzog sich in ihrer Kindheit einer Hüftoperation. Diese war bei Abschluss des BU-Vertrages auch angegeben. Der Zustand war bekannt und wurde vom Hausarzt beobachtet. Gelegentlich kam es zu leichten Knieschmerzen, die eine häufige Folge der Operation sind. Der Hausarzt notierte jeweils „Befund“, „Z.n.OP“ (Zustand nach Operation) und „Knieschmerzen“ in der Patientenakte. Der BU-Versicherer unterstellte, es müssten Befunde anderer Ärzte vorliegen, die eine weitere Erkrankung bestätigten – völlig abstrus.

Der Hausarzt erhielt ein anwaltliches Schreiben, in dem die bizarren Umstände geschildert wurden und bestätigte, dass es sich um seine eigenen Befunde und den Zustand nach der Operation handelte. Nach zähen Diskussionen nahm die Generali die Anfechtung schließlich zurück.

Generali Berufsunfähigkeitsversicherung: lange Bearbeitungszeit

Der Fall ging in die zweite Runde. Der Generali erschienen nunmehr die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gegeben.

Diagnosen: Anpassungsstörung und Depression führen zur Berufsunfähigkeit

Die medizinische Diagnose lautete auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Verstimmung (F43.2). Beide Diagnosen wurden wiederholt durch psychiatrische und hausärztliche Befunde bestätigt. Die Mandantin befand sich über Monate hinweg in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und war wiederholt stationär in einer psychiatrischer Klinik.

Eine Rückkehr in ihren anspruchsvollen Beruf in der Altenpflege war objektiv nicht mehr möglich. Die Belastungssituation, verbunden mit körperlichen Erschöpfungssymptomen, ließ keine Tätigkeit mit vergleichbarem Anforderungsprofil mehr zu. Es bestand Berufsunfähigkeit aufgrund der Depression.

Die Generali Berufsunfähigkeitsversicherung verzögerte aber weiter und forderte immer neue Arztberichte an. Die Mandantin gab schließlich ihren Beruf auf und nahm eine andere Tätigkeit auf. Schließlich entstanden Diskussionen zu einer möglichen konkreten Verweisung.

Vergleich statt Prozess – strategische Entscheidung

Trotz guter Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren entschieden wir uns gemeinsam mit der Mandantin für einen vergleichsweisen Abschluss. Der Grund: Eine psychiatrische Begutachtung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen hätte ein kaum kalkulierbares Risiko dargestellt. Zudem war eine rückwirkende Leistungsprüfung mit erheblichen Nachweisschwierigkeiten verbunden. Die Die Generali Berufsunfähigkeitsversicherung erklärte sich schließlich bereit, eine Auszahlung der BU-Rente vorzunehmen, für den Zeitraum der dokumentierten ärztlichen Behandlung eine BU-Rente zu zahlen und die Versicherung in den alten Stand wieder einzusetzen.

Fazit

Der hier geschilderte Fall gleicht einer Odyssee. Er zeigt, mit welchen komplexen Schwierigkeiten ein Rechtsanwalt in der Berufsunfähigkeit konfrontiert werden kann. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beruhte hier schlichtweg auf einer leicht missverständlichen Angabe des Hausarztes. Der Sachbearbeiter der Generali hatte hier schlichtweg nicht sorgfältig geprüft. Der Arzt war zunehmend entnervt und musste mit einem langen anwaltlichen Schreiben gebeten werden, Klarheit in die Umstände zu bringen. Eine Klage erschien zunächst nicht besonders zielführend, da der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt worden war. Zwischenzeitlich ging es der Mandantin glücklicherweise gesundheitlich wieder besser und sie nahm eine Tätigkeit in einem anderen Beruf auf. Es erschien daher in ihrem Interesse, mit dem Versicherer eine rückwirkende Zahlung für den Zeitraum der nachgewiesenen Erkrankung zu vereinbaren.

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