Unfallversicherung und Alkohol

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Alkohol und private Unfallversicherung – Wann muss der Versicherer zahlen?

Versicherungen und Alkohol sind generell eine schwierige Kombination. Auch private Unfallversicherungen suchen sich vor Ansprüchen zu schützen, bei denen übermäßiger Alkoholkonsum im Spiel ist. Sobald in ärztlichen Unterlagen ein Hinweis auf Alkohol enthalten ist, erfolgt aus der Erfahrung der Kanzlei eine Ablehnung. Aber: Nicht selten sind diese Ablehnungen rechtswidrig. Wann und warum erklärt dieser Beitrag.

Wann zahlt die private Unfallversicherung eine Invaliditätsleistung?

Die Hauptleistung in der privaten Unfallversicherung besteht in der Invaliditätsleistung. Voraussetzung ist zunächst ein bedingungsgemäßer Unfall. Ein solcher liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Im Zusammenhang mit Alkohol sind vor allem Unfälle in Gestalt eines Sturzes, oftmals eines Treppensturzes, eines Autounfalls, eines Unfalls mit dem Fahrrad oder durch Schnittverletzungen mit einem herabfallenden Glas denkbar.

Daneben gehören die schriftliche Feststellung der Invalidität durch einen Arzt sowie die Geltendmachung der Invaliditätsleistung zu den Anspruchsvoraussetzung.

Praxisbeispiel: Der Versicherte stürzt nach einer durchzechten Nacht betrunken die Treppe hinunter und bricht sich das Hüftgelenk.

Aufgrund der erlittenen Gesundheitsbeschädigung muss ein Dauerschaden (Invalidität) eingetreten sein. Heilt die Verletzung aus, muss der Unfallversicherer keine Invaliditätsleistung zahlen.

Zum Praxisbeispiel: Aufgrund des Sturzes ist das Hüftgelenk derart geschädigt, dass dem Versicherten ein künstliches Gelenk eingesetzt werden muss. Es verbleiben Bewegungseinschränkungen. Somit liegt ein Dauerschaden, also Invalidität vor.

Aufgrund der erlittenen Gesundheitsbeschädigung muss ein Dauerschaden (Invalidität) eingetreten sein. Heilt die Verletzung aus, muss der Unfallversicherer keine Invaliditätsleistung zahlen.

Zum Praxisbeispiel: Aufgrund des Sturzes ist das Hüftgelenk derart geschädigt, dass dem Versicherten ein künstliches Gelenk eingesetzt werden muss. Es verbleiben Bewegungseinschränkungen. Somit liegt ein Dauerschaden, also Invalidität vor.

Warum zahlt die private Unfallversicherung nicht bei Alkohol?

Der Grund, warum die private Unfallversicherung nicht zahlt, ist ein in den Versicherungsbedingungen geregelter Ausschluss. Ein solcher lautet meist wie folgt:

Ausgeschlossene Unfälle

 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.

Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:

 –Alkoholkonsum

Oftmals sind in diesen Ausschlusstatbeständen weiter Fallgruppen wie Drogen, Medikamente oder das Bewusstsein störende Krankheiten geregelt.

Obgleich also ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen und Invalidität vorliegen, wird der Unfallversicherer die Leistung verweigern, wenn Alkohol im Spiel ist. Der rechtliche Grund ist der zitierte Ausschluss.

Das Vorliegen der Bewusstseinsstörung muss der Versicherer beweisen.

Alkohol und Bewusstseinsstörung – so einfach ist es nicht

Aus der Erfahrung der Kanzlei wird bei Alkoholeinfluss von den Unfallversicherern meist recht konsequent abgelehnt. Versicherte sollten sich im konkreten Fall jedoch immer von einem Rechtsanwalt für private Unfallversicherung beraten lassen. Denn immer wieder sind die Ablehnungen der Unfallversicherer nicht korrekt. Der Grund lässt sich aus dem Wortlaut des Ausschlusses erkennen: Es kommt auf die konkrete Bewusstseinsstörung an.

Hierbei lassen sich zwei Fallgruppen differenzieren: Straßenverkehr und außerhalb des Straßenverkehrs.

Unfälle im Straßenverkehr

Steht der Alkoholisierungsgrad fest, greift die Rechtsprechung auf etablierte Grenzwerte zurück, nach denen von einer Aufhebung der Fahrtüchtigkeit auszugehen ist. Diese Grenzwerte gelten grundsätzlich auch in der privaten Unfallversicherung.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Von einer Aufhebung der Fahrtüchtigkeit ist demnach auszugehen:

  • 1,1 Promille bei Kraftfahrern (Kraftfahrzeuge, Motorräder, Mopeds, motorisierte Krankenfahrstühle)
  • 1,6 Promille bei Fahrradfahrern

 

Für am Straßenverkehr teilnehmende Fußgänger hat sich ein Wert von 2 Promille etabliert.

Zahlreiche medizinische Studien gehen davon aus, dass Menschen bei den genannten Grenzwerten nicht mehr in der Lage sind, sicher am Verkehr teilzunehmen. Dies gilt auch unabhängig von der Alkohlgewöhnung des Versicherten.

Relative Fahruntüchtigkeit

Liegen die Alkohlwerte über 0,3 Promille aber unter diesen Grenzwerten wird von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen. In diesen Fällen müssen konkrete Ausfallerscheinungen herangezogen werden, um eine Bewusstseinsstörung zu belegen. Solche Ausfallerscheinungen können sein: grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Nichteinhalten eines Seitenabstands, Unfallflucht, Fahren ohne Licht, Auffahren an einer roten Ampel, grob verkehrswidriges Verhalten oder eine Verkettung verkehrswidriger Fahrfehler.

Bei Fahrradfahrern wäre das Fahren von Schlangenlinien, bei Fußgängern ein schwankender Gang ein Indiz für eine Bewusstseinsstörung.

Werte unter 0,3 Promille

Bei Werten unter 0,3 Promille bestehen hingegen keine medizinischen Erkenntnisse für relevante Bewusstseinsstörungen. Ein Berufen auf den Ausschluss durch einen Unfallversicherer wird daher nicht erfolgreich sein.

Unfälle außerhalb des Straßenverkehrs

Deutlich problematischer wird es bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs. Unfallversicherer wollen sich hier gern ebenfalls auf die Grenzwerte für den Straßenverkehr berufen. Das ist falsch! Bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs ist immer eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung vorzunehmen. Auch hier gilt: Die Beweislast für die relevante Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkohols liegt beim Versicherer.

Eine einzelfallbezogene Entscheidung erfordert einerseits Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad und andererseits zur konkreten Gefahrensituation. Zwischen beidem besteht eine Wechselwirkung, wobei mit zunehmendem Alkoholisierungsgrad auch leichtere Gefahrenlagen nicht mehr zu meistern sind. Dagegen kann bei hoher Alkoholisierung auch bei einfacheren Gefahrenlagen nicht mehr angemessen reagiert werden.

Beispiele aus der Praxis:

Die Kanzlei konnte im Streit mit dem Unfallversicherer DEVK für die Mandantschaft einen Vergleich erzielen, in dem der Versicherer zunächst behauptete, der Alkoholisierungsgrad von 1,1, Promille hätte zu einer Bewusstseinsstörung geführt, aufgrund derer der Versicherte einen Treppensturz erlitt. Es konnte dargelegt werden, dass der versicherte Mann der Versicherungsnehmerin recht trinkgewohnt ist und durchaus in der Lage war, sicher eine Treppe hinunterzulaufen.

Das OLG Rostock (Urteil vom 22.12.2004 – 6 U 219/03) hatte entschieden, dass selbst ein Alkoholisierungsgrad von 1,61 Promille allein noch nicht auf Volltrunkenheit schließen lasse. Es gäbe keine Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration, ab denen unzweifelhaft eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorliegt. Der Versicherte stürzte in

Das OLG Dresden (Beschluss vom 15.04.2024 – 4 U 2022/23) bestätigte, dass auch eine Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille bei einem Sturz im häuslichen Umfeld nicht automatisch auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung schließen lässt. Der Versicherungsnehmer scheiterte trotzdem, da er den Alkoholkonsum bei der Unfallmeldung wahrheitswidrig verneinte. Das Gericht nahm eine arglistige Obliegenheitsverletzung an.

Fazit und Tipps

Der Alkoholkonsum sollte bei der Meldung angegeben werden, sofern der Versicherer danach fragt. Der Ausschluss greift nur in den oben beschriebenen Fallgruppen, sofern der Versicherer die Bewusstseinsstörung beweisen kann. Macht der Versicherungsnehmer aber vorsätzlich falsche Angaben, wird der Versicherer allein aufgrund der Falschangabe leistungsfrei.

Bei Unfällen im Straßenverkehr wird in der privaten Unfallversicherung auf allgemeine Grenzwerte zurückgegriffen.

Ereignet sich der Unfall außerhalb des Straßenverkehrs gelten diese Grenzwerte nicht. Es ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Jedenfalls bei Werten von unter 2 Promille ist nicht zwangsläufig von einer Bewusstseinsstörung auszugehen.

Wenn Ihr privater Unfallversicherer nicht zahlen will, sollten Sie die Ablehnung immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt für die private Unfallversicherung prüfen lassen. Die Kanzlei bietet in der privaten Unfallversicherung immer eine kostenlose Ersteinschätzung an.

RA Stephan Schneider 56 Bewertungen auf ProvenExpert.com