Ansprüche in der privaten Unfallversicherung unterliegen grundsätzlich der der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Unfallversicherer zahlt nicht mehr, wenn Ihre Ansprüche verjährt sind. Die Verjährung beginnt aber nicht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Unfalls, sondern richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit den Fälligkeitsvoraussetzungen in der privaten Unfallversicherung. Der Beitrag befasst sich maßgeblich mit der Invaliditätsleistung als wichtigste Leistungsart in der Unfallversicherung. Wann beginnt also regelmäßige Verjährungsfrist des Anspruches auf Invaliditätsleistung in der Unfallversicherung?
Ich berate Sie umfassend und helfe Ihnen, Ihre Ansprüche gegen Ihren privaten Unfallversicherer durchzusetzen. Eine Erstberatung ist immer kostenlos.
Achtung! Neben den gesetzlichen Verjährungsfristen bestehen Fristen in der privaten Unfallversicherung, welche in den Versicherungsbedingungen vertraglich geregelt sind (Ärztliche Invaliditätsfeststellung, Geltendmachung, Neubemessung). Diese Fristen sind bedeutend kürzer. Ein Versäumen führt schnell zum Verlust von Ansprüchen. Droht hier ein Fristablauf sollten Sie im Zweifel immer einen Rechtsanwalt für die private Unfallversicherung zu Rate ziehen.
Die Verjährung beginnt erst mit der Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs. Es ist also zunächst die Leistungsanmeldung und Beibringung der notwendigen Unterlagen durch den Versicherungsnehmer notwendig.
Daneben bedarf es grundsätzlich einer Leistungsentscheidung durch den Unfallversicherer, um Fälligkeit herbeizuführen und damit die Verjährung in Gang zu setzen. Es kann allerdings auch Fälligkeit eintreten, wenn der alle Voraussetzungen für eine Leistungsentscheidung vorliegen, der Versicherer aber kein Anerkenntnis abgibt und beispielsweise die Leistungsentscheidung verzögert.
Gleiches gilt bei einer Ablehnung: Verweigert der Unfallversicherer jede Zahlung und ist der Anspruch bereits entstanden, tritt ebenfalls Fälligkeit ein.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Beispiel:
Der Unfall ereignet sich im Skiurlaub am 05.01.2025. Die Invalidität muss laut AUB in 12 Monaten eingetreten und nach 15 Monaten ärztlich festgestellt sein. Der Anspruch wäre demnach in der Regel frühestens im Januar 2026 bzw. mit Vorliegen der ärztlichen Invaliditätsfeststellung im April 2026 fällig. Wenn der Versicherer anschließend beispielsweise ein Gutachten in Auftrag gibt und erst im Januar 2027 entscheidet, wäre der Anspruch erst ab diesem Zeitpunkt fällig. Die Verjährung würde am 01.01.2028 beginnen und am 31.12.2030 enden.
Achtung: Dies ist eine Idealberechnung. Manchmal kommt es anders.
Die Verjährung kann durch unterschiedliche Tatbestände gehemmt werden:
Als juristischer Laie sollten Sie sich niemals auf Hemmungen aufgrund von Verhandlungen verlassen. In der Regel werden Ihre Verhandlungen mit dem Versicherer auch wenig Erfolg zeigen. Die Unfallversicherer wissen genau, was sie tun und warum sie ablehnen oder die Invaliditätsleistung kürzen.
Durch die komplizierten Fälligkeitsvoraussetzungen in der privaten Unfallversicherung können somit lange Zeiträume entstehen. Die Rechtsprechung hat mehrfach bestätigt, dass für die Fälligkeit von Geldleistungen zunächst Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen notwendig sind. Voraussetzung hierfür sind wiederum Mitwirkungshandlungen des Versicherungsnehmers.
So entschied der BGH (Urteil vom 13. 3. 2002 – IV ZR 40/01) zu Gunsten eines Versicherungsnehmers (VN), der im Jahr 1993 einen Unfall erlitt und dabei ein Schädelhirntrauma erlitt. Der schwer geschädigte VN war aufgrund des Unfalls geschäftsunfähig und erst ein als Betreuer eingesetzter Rechtsanwalt machte 1998 die Invaliditätsleistung geltend. Der Versicherer (VR) lehnte erwartungsgemäß ab. Im Jahr 1999 wurde schließlich Klage erhoben. Der BGH sah die Ansprüche jedenfalls nicht als verjährt an und verwies den Fall an die Vorinstanzen zurück.
Ähnlich entschied das OLG München (Urteil vom 17.01.2012 – 25 U 620/11). Das Gericht sah im Nichtvorliegen der ärztlichen Invaliditätsfeststellung eine fehlende Fälligkeitsvoraussetzung, wodurch die Verjährungsfrist nicht beginnen konnte. Der Unfall ereignete sich im Jahr 2001. Der Versicherte lag nach dem Unfall lange im Wachkoma und verstarb im Jahr 2007. Die Erben machten den Anspruch auf die Invaliditätsleistung geltend. Der VR berief sich auf die fehlende ärztliche Invaliditätsfeststellung, was aber nicht durchdrang, da der VR nicht belehrt hatte. Der VR musste an die Erben 375.802,00 € zahlen.
Achtung! Die Rechtsprechung macht auch immer wieder klar, dass die Verjährung zu laufen beginnen kann, wenn der Versicherungsnehmer treuwidrig seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Höchste Vorsicht ist bei der Berechnung der Verjährung von Erstbemessung und Neubemessung zu beachten. Die wohl herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass Erstbemessung und Neubemessung selbstständige Leistungsarten sind und dementsprechend unterschiedlich verjähren.
Verlangen Sie zum Beispiel eine Neubemessung, über deren Ergebnis Sie mit dem Versicherer jahrelang verhandeln, kann es passieren, dass Ansprüche aus der Erstbemessung zwischenzeitlich verjähren. So erging es einem Versicherungsnehmer in einem vom OLG München entschiedenen Fall (Hinweisbeschluss v. 18.10.2022 – 25 U 418/21).
Für die Verjährungsfristen einer Unfallrente gelten die selben Regeln wie für die Invaliditätsleistung. Zu beachten ist allerdings, dass das sogenannte Stammrecht einer eigenen Verjährung unterliegt. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Anspruch auf eine Unfallrente immer vollständig (von Anfang) gerichtlich geltend gemacht werden muss, um die Verjährung zu hemmen.
Wer bis hier gekommen ist, mag feststellen, dass die Verjährungsregeln in der privaten Unfallversicherung ziemlich kompliziert sind. Für den juristischen Laien werden diese Fristen kaum sicher zu berechnen sein. Welche praktischen Tipps kann ein Fachanwalt in der privaten Unfallversicherung mit auf den Weg geben?
Rechtsanwalt Stephan Schneider bietet Ihnen bei Problemen mit der privaten Unfallversicherung immer eine kostenlose Erstberatung. Gerade das Versäumen von Fristen kann in der privaten Unfallversicherung schnell zum Verlust von Ansprüchen führen. Rufen Sie einfach durch oder schreiben Sie. In der Regel lassen sich erste Fragen schnell beantworten.