Verletzungen von Finger, Daumen oder der Hand gehören zu den häufigen Gesundheitsschäden in der privaten Unfallversicherung. Der Invaliditätsgrad wird in der Regel nach einer Gliedertaxe vorgenommen, die in fast allen Bedingungswerken der Privaten Unfallversicherung vereinbart ist. Gerade bei komplexeren Verletzungen im Bereich der Hand kann die Bemessung durchaus schwierig werden. Wir beobachten immer wieder, wie die Gutachter der Versicherer die Verletzungsfolgen in einer Weise bewerten, die für Versicherungsnehmer von Nachteil ist.
Die wichtigste Leistungsart ist regelmäßig eine Invaliditätsleistung. Die private Unfallversicherung zahlt diese Invaliditätsleistung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Versicherer einen Invaliditätsgrad bemessen lassen.
Der Gesamtverband der Versicherer (GdV) schlägt die folgende Gliedertaxe vor:
Diese Gliedertaxen können je nach Bedingungswerk sehr unterschiedlich ausfallen. Gerade höherwertige Verträge setzen teilweise deutlich höhere Werte für Daumen und Finger an. Manche Bedingungen kappen auch der Wert für die Finger, sofern der Wert für den Verlust aller Finger höher als der Wert für den Verlust einer Hand liegen würde.

In hohem Maße problematisch sind Fälle, in denen sowohl einzelne Finger als auch die Hand als solche verletzt sind.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer (VN) erleidet einen Unfall bei der Bedienung einer Maschine. Es werden mehrere Finger abgerissen. Durch das Abreißen der Sehnen werden die Handgelenke dauerhaft geschädigt und sind in der Bewegung leicht eingeschränkt.
Der Bundesgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Gliedertaxe allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt. Grundsätzlich sind bei Gesundheitsbeeinträchtigungen an mehreren von der Gliedertaxe erfassten Körperteile diese gesondert festzustellen und zusammenzurechnen. Dies soll allerdings dann nicht mehr gelten, wenn neben einem übergeordneten Glied bzw. Gliedteil auch untergeordnete Gliedteile betroffen sind. (z.B. BGH vom 14.12.2011 – AZ: IV ZR 34/11).
Aber wo ist der Sitz der unfallbedingten Schädigung? Sind es die abgetrennten Finger oder ist es das Handgelenkt?
Somit kann sich für den Beispielsfall das folgende Problem ergeben. Nehmen wir an, Zeigefinger und Mittelfinger sind vollständig abgetrennt und der Daum zur Hälfte beeinträchtigt. Es ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 25%. Die Bewegungseinschränkung des Handgelenks ist gering. Es werden lediglich 1/10 vom Handwert bemessen (5,5%).
In der Praxis erlebt man oft, dass Gutachter (insbesondere von einschlägigen „Gutachterinstituten“) nach Handwert berechnen. Man gibt vor, die Einschränkung der gesamten Hand bemessen zu wollen und kommt beispielsweise auf 7/20 vom Handwert, was 19,25% Invalidität ergibt.
Problematisch hierbei ist, dass allein der Invaliditätsgrad für die Finger bereits 25% beträgt und an sich für das geschädigte Handgelenk ein weiterer Betrag zu bemessen wäre. An dieser Stelle zeigt sich eine schwer aufzulösende Widersprüchlichkeit der herrschenden Rechtsprechung.
Zu der Problematik besteht eine Vielzahl von Einzelfallrechtsprechung und diverse Literaturmeinungen.
Die Bewertung nach dem Handwert darf nicht zu einer niedrigeren Entschädigung führen!
Am sachgerechtesten wäre es, die Invalidität gemäß der BGH-Rechtsprechung nach dem körpernächsten Glied zu bemessen, wobei der Invaliditätsgrad bei einer Schädigung von Hand und Fingern nicht niedriger sein darf, als er bei Addition der Invaliditätsgrade der Finger. Sofern sich die Schädigung der übrigen Hand zusätzlich auswirkt, ist ein Invaliditätsgrad zu addieren. Alles andere wäre im Sinn der Gliedertaxe widersprüchlich.
Aus Erfahrung der Kanzlei wird dieser Weg von den meisten Versicherungsgutachtern eher weniger gegangen. Oftmals werden Bewertungsansätze gewählt, die zu deutlich niedrigeren Invaliditätsgraden führen.
Eine Sonderproblematik entsteht, wenn in der privaten Unfallversicherung die Invalidität durch Morbus Sudeck (CRPS) eintritt. Hier haben sich ein Invaliditätsgrad von etwa 4/10 bis 6/10 vom Handwert als Richtwert eingepegelt. Aus der Szene der Versicherungsmediziner wurde nun versucht, die Invalidität nach den Fingern zu berechnen, wobei eine Deckelung bei 20% beziehungsweise 25% stattfinden soll. Eine tragfähige Begründung sucht man vergebens. Auch diese publizistische Blüten scheinen einmal mehr allein dazu zu dienen, die Invaliditätsgrade klein zu halten.
Achtung! Wenn Sie unter CRPS leiden und Ihre Versicherer versucht über eine komplizierte Berechnung über Fingerwerte zu niedrigen Invaliditätsgraden zu gelangen, sollten Sie die Bemessung immer von einem Rechtsanwalt für die private Unfallversicherung prüfen lassen.