Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch Beeinträchtigungen vom Versicherungsnehmer anzugeben sind, die noch keinen Krankheitswert haben, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.

Die Verharmlosung von jahrelang bestehenden chronischen Schmerzen und verschiedenen Erkrankungen mit häufigen Arztbesuchen lassen auf ein arglistiges Täuschen des Versicherungsnehmers schließen.

Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 29.04.2021 – 4 U 2453/20

 

zum Sachverhalt

Die Klägerin hatte bei der verklagten Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.

Die Gesundheitsfragen auf dem Antrag vom 15.05.2016 enthielten unter Ziffer 7.1 die folgende Frage:

„Sind Sie in den letzten fünf Jahren von Ärzten oder Behandlern beraten oder untersucht worden oder haben Sie während dieser Zeit stationäre oder ambulante Krankenhausrehabilitations-/Kuraufenthalte oder Operationen stattgefunden odersolche für die nächsten zwei Jahre ärztlich empfohlen oder beabsichtigt?“

Die Klägerin beantwortete diese Fragen mit Nein. Tatsächlich lagen aber im 5-Jahres-Zeitraum Arztbesuche und Behandlungen wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, Erkältungskrankheiten, einer Augenbindehautentzündung sowie länger anhaltenden Magen-Darm-Problemen und Schmerzen im Oberbauch, die letztlich zu einem Krankenhausaufenthalt führten, vor.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer erklärte eine Anfechtung des Versicherungsertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Versicherungsnehmerin klagte daraufhin. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG Dresden gab dem Versicherer Recht. Die Anfechtung des Versicherers sei rechtmäßig erfolgt. Zunächst hatte die Versicherungsnehmerin mehrere Fragen auf dem Antrag objektiv falsch beantwortet. Der Versicherer kann einen Vertrag nach § 22 VVG i.V.m. §§ 123ff. BGB anfechten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt. Die Möglichkeit der Anfechtung ist eröffnet, wenn der Versicherungsnehmer „gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann.“

Die Gesundheitsfragen seien vom Versicherungsnehmer grundsätzlich erschöpfend zu beantworten.

 

„Es sind daher auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, denn die Bewertung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist Sache des Versicherers. Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze nur bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.“

 

Es bestünde keine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Versicherungsnehmer eine unrichtige Frage immer oder ausschließlich in der Absicht abgegeben wird, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Allerdings handele es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache, nur durch Indizien geführt werden kann.

Starkes Verharmlosen gewisser Umstände lässt ebenso auf Arglist schließen wie das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen.

Das OLG folgte dabei nicht dem Vortrag der Klägerin, die behauptete, bei den Arztbesuchen handele es sich nicht um Vorsprachen wegen gesundheitlicher Störungen und Beschwerden. Vielmehr handele es sich um „gewöhnliche Vorstellungen“. So ergab sich aus den Behandlungsunterlagen eine Dauermedikation mit Schmerzmitteln und Protonenpumpenhemmern. Aus den Behandlungsunterlagen ergebe sich eine lange und chronische Leidensgeschichte, sowohl hinsichtlich der permanenten Schmerzen als auch hinsichtlich der Magen-Darm-Beschwerden.

Es käme auch nicht darauf an, ob die Klägerin die genaue Krankheitsbezeichnung nach der ICD-Klassifizierung kenne oder nicht oder ob sie diese selbst nur als Befindlichkeitsstörung auffasste. Hiergegen spräche außerdem die erhebliche Medikation, die häufigen Arztbesuche und die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.

Anmerkung und Hinweise

Das Urteil ist nicht überraschend und dürfte im Ergebnis richtig sein. Der Rechtsanwalt der Klägerin hätte aus meiner Sicht auch von dem Berufungsverfahren abraten müssen, weil die Anhörung der Klägerin in der 1. Instanz fast schon zu einem erdrückenden Ergebnis kam.

Das OLG Dresden drückt sich sehr zurückhaltend aus, was den Krankheitswert der chronischen Schmerzen und der jahrelangen Oberbauch- und Magen-Darm-Beschwerden betrifft. Hält man sich vor Augen, dass ein chronisches Scherzsyndrom durchaus zu einer Berufsunfähigkeit führen kann (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2018 – 20 U 39/18), wird ein solches auf einem BU-Antrag wohl anzugeben sein.

Versicherungsnehmer sollten beim Ausfüllen des Antrags auf den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung größte Umsicht walten lassen. Wiederholte Arztbesuche und Dauermedikationen, auch wegen vermeintlicher Bagatelle-Erkrankungen, sollten unbedingt bei den Gesundheitsfragen abgegeben werden. Es ist ohnehin fraglich, ob ein Versicherer ein Antrag ablehnen wird, wenn Sie Magen-Darm-Beschwerden oder sogar wiederkehrende Schmerzen angeben. Im Zweifel beschaffen Sie sich den Auszug aus der Patientenakte bei Ihrem Arzt und legen Sie diesen dem Antragsformular bei.

Versicherungsvermittler sollten beim Vertragsabschluss auf wahrheitsgemäße Angaben achten. Die potenziellen Kunden neigen nicht selten dazu, Erkrankungen zu bagatellisieren. Ein Prozess wegen der Anfechtung eines Versicherungsvertrags kann dazu führen, dass sich Vermittler haftbar machen.

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt oder die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, sollten Sie immer einen spezialisierten Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit zu Rate ziehen.

RA Stephan Schneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

OLG Dresden: Verharmlosung von jahrelangen chronischen Schmerzen bei Abschluss eine Berufsunfähigkeitsversicherung