Versicherte müssen in der privaten Unfallversicherung mehrere Fristen beachten. Werden Fristen in der Unfallversicherung versäumt, kann der Versicherer leistungsfrei werden. Daher sollten Fristen in der privaten Unfallversicherung von Versicherungsnehmern sehr genau beachtet werden. 

Fristen in der privaten Unfallversicherung

1. Meldung des Unfalls

Sie müssen den Unfall unverzüglich dem Versicherer melden. Unverzüglich bedeutet nach der gesetzlichen Definition „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Meldung muss insoweit so schnell wie möglich erfolgen. Ihre Meldung muss so umfangreich sein, dass sich der Versicherer ein erstes Bild von dem Unfall machen kann. Die meisten Versicherer bieten hierfür auf Ihrer Webseite ein Schadensformular an.

Sie sollten anschließend Formulare des Versicherers ausfüllen und Arztberichte schnellstmöglich übersenden. 

Kostenlose Erstberatung

Wenn  eine Frist in der Unfallversicherung zu verstreichen droht oder Sie hierüber unsicher sind, sollten Sie die Hilfe eines Rechtsanwalt für private Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Wir bieten Ihnen immer eine kostenlose Erstberatung an.

2. Eintritt der Invalidität

Die Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Frist in der Unfallversicherung eingetreten sein. Nach den neueren Versicherungsbedingungen gilt ein Zeitraum von 15 bis 24 Monaten. Allerdings gibt es auch Verträge, bei denen eine Frist von 12 Monaten vereinbart wurde. Prüfen Sie deshalb bitte Ihren Vertrag oder fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach.

3. Ärztliche Feststellung der Invalidität

Die Invalidität muss schriftlich durch einen Arzt festgestellt werden. Neuere Versicherungsbedingungen sehen eine Frist in der Unfallversicherung von 15 Monaten bis 24 Monaten vor. Es bestehen aber auch ältere Verträge, in denen andere Fristen bestehen.

Achtung! Die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität hat eine hohe praktische Bedeutung. Wird diese Frist in der privaten Unfallversicherung versäumt, muss der Unfallversicherer nicht zahlen. Demzufolge sollte Sie bei Zweifeln über die Einhaltung einer Frist oder bei drohendem Fristablauf einen Anwalt kontaktieren.

4. Geltendmachung der Ansprüche

Sie müssen die Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist in der privaten Unfallversicherung bei Ihrem Versicherer geltend machen. In der Regel sind 15 Monate in den Versicherungsbedingungen vereinbart. Teilweise sind gleichwohl auch längere Fristen in einigen Verträgen vorgesehen. Die Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der privaten Unfallversicherung müssen Sie allein vornehmen. Insbesondere übernimmt dies nicht Ihr Arzt oder Ihr Arbeitgeber.

5. Neubemessung der Invalidität

Die endgültige Feststellung der Invalidität findet nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach 3 Jahren statt. Wurde die Invalidität früher bemessen und hat sich Ihr Zustand verschlechtert, sollten Sie eine Neubemessung der Invalidität verlangen. Dieses Neubemessungsverlangen muss zwingend in einer Frist von 3 Jahren beim Unfallversicherer vorliegen. 

5. Was tun, wenn eine Frist abzulaufen droht oder versäumt wurde?

Sie sind für die Einhaltung der Fristen in der Unfallversicherung selbst verantwortlich. Bitte überprüfen Sie daher die konkreten Fristen immer in Ihrem Vertrag und den Versicherungsbedingungen. Insbesondere verlassen Sie sich bitte nicht auf allgemeine Tipps und Hinweise im Internet.

In der Praxis ist die Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung am problematischsten. Über deren Inhalt besteht oft Streit und Versicherer versuchen nicht zu zahlen. Sollte diese oder eine andere Frist abzulaufen drohen, kontaktieren Sie bitte frühzeitig einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

6. Zusammenfassung

Falls Sie einen Unfall erlitten haben, versäumen Sie nicht die wichtigen Fristen in Ihrer privaten Unfallversicherung. Halten Sie sich an am Besten an folgende Anleitung:

  1. Meldung des Unfalls: unverzüglich
  2. Eintritt der Invalidität: 15 Monate (teilweise kürzer oder länger)
  3. Ärztliche Feststellung der Invalidität: 15 Monate (teilweise kürzer oder länger)
  4. Geltendmachung beim Versicherer: 15 Monate (teilweise kürzer oder länger)
  5. Neubemessung beachten (3 Jahre)
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