Trotz anfänglicher Weigerung aufgrund der Alkoholklausel in den AUB zahlte die private Unfallversicherung der DEVK nach anwaltlichem Tätigwerden 64.000,00 €.

Was war passiert?

Der Mandant hatte einen tragischen Treppensturz, nachdem er alkoholisiert von einer Feier nach Hause kam. Aufgrund des Unfalls erlitt der Mandant ein offenes Schädelhirntrauma, eine Kleinhirnkontusion, einen Hydrocephalus occlusus und Hirnblutungen. Aufgrund des Unfalls stellten sich unmittelbar nach dem Unfall schwere kognitive Funktionseinschränkungen, eine retrograde Amnesie, Orientierungsstörungen, Stuhlinkontinenz, Reflexinkontinenz und Ataktischer Gang ein. Es lag außerdem ein erhebliches Kommunikationsdefizit vor.

Ausschluss wegen Trunkenheit?

Die DEVK-Unfallversicherung verweigerte die Zahlung einer Invaliditätsleistung und berief sich auf einen Risikoausschluss. Danach seien vom Versicherungsschutz „Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen“, ausgenommen.

Mit anwaltlichem Schreiben wurde der Versicherer darauf hingewiesen, dass außerhalb des Straßenverkehrs keine festen Grenzwerte für den Blutalkoholwert gelten und eine fallbezogene Betrachtungsweise angezeigt ist. Der Unfallversicherer kann demnach die Leistung nicht mit einem bloßen Verweis auf die Blutalkoholkonzentration verweigern. Es wurden ebenfalls Zeugen beigebracht, die bestätigen konnten, dass der Mandant keinerlei Ausfallerscheinungen hatte, noch torkelte. Die Ehefrau konnte bezeugen, dass sich der Mandant selbstständig im Schlafzimmer umgezogen hat und anschließend an der Treppe über die Schwelle gestolpert, wodurch es zu dem Sturz kam.

Vergleichsangebot des Unfallversicherers

Aufgrund der Schwere der Verletzungen kam eine Invaliditätsleistung wegen Vollinvalidität in Betracht. Der Versicherer bot dem Mandanten an, vergleichsweise eine Zahlung von knapp 64.000,00 € zu leisten. Andernfalls hätte ein Gerichtsverfahren geführt werden müssen. Da hier für beide Seiten nicht unerhebliche Prozessrisiken bestanden wurde mit der Mandantschaft beschlossen, das Angebot anzunehmen und hierdurch einen jahrelangen und riskanten Prozess zu vermeiden.

Anmerkung

Sobald Alkohol im Spiel ist, verweigern Unfallversicherer häufig pauschal die Leistung und verweisen auf die entsprechende Ausschlussklausel. Im Falle eines Verkehrsunfalls können Sie davon ausgehen, dass die gesetzlichen und die Rechtsprechung entwickelten Grenzwerte gelten. Ereignet sich der Unfall aber im privaten Bereich, gelten diese Alkoholwerte nicht. Hier kommt es tatsächlich auf die individuelle Bewusstseinsstörung an. Kann nachgewiesen werden, dass die versicherte Person keine Ausfallerscheinungen hatte und sich sicher bewegen konnte, ist ein Berufen auf den Ausschluss nicht ohne weiteres möglich.  

Versicherungsnehmer sollten bei einer Ablehnung aufgrund eines Ausschlusses wegen Alkohol immer einen spezialisierten Rechtsanwalt für private Unfallversicherung zu Rate ziehen. Keinesfalls sollten allein vorgegangen werden. Zu dem zitierten Ausschluss besteht eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und eine falsche Argumentation kann schnell zum Verlust des Anspruchs führen.

DEVK Unfallversicherung zahlt 64.000 Euro nach Sturz trotz Alkohol