Zur Darlegung der Berufsunfähigkeit

Das sächsische Oberlandesgericht in Dresden entschied, dass die Anforderungen an die Darlegung der in gesunden Tagen ausgeübten Berufstätigkeit in einem Prozess nicht überspannt werden dürfen. Ist die Tätigkeit als Student versichert und behauptet der klagende Versicherungsnehmer in Vorbereitung seiner Abschlussarbeit seine Tage überwiegend mit Selbststudium verbracht zu haben, ist die Vorlage eines exemplarischen Wochenplans zur Schlüssigkeit seiner Klage/seines Antrags nicht erforderlich. (OLG Dresden, Beschluss vom 19.12.2018, Az.: 4 W 1091/18)

 

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In dem Verfahren ging es um einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Versicherungsnehmer, ein Student, konnte den Prozess um seinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht selbst finanzieren. Das Landgericht lehnte den Antrag zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab ihm schließlich statt.

Zum Sachverhalt

Der am 20.01.1983 geborene Antragsteller schloss am 01.12.2011 eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente von 1.000,00 € zuzüglich einer jährlichen Steigerung im Leistungsfall bis zum 01.12.2048 ab. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt Student in den Fächern Literatur, Kultur und Medien mit dem Abschlussziel Bachelor. Als Berufsziel gab er “Museumsleiter” an.

50 Prozent Berufsunfähigkeit

Es war eine Leistungserbringung ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit vereinbart. Der Student befand sich im Jahr 2014 im 11. Semester und erhielt am 17.02.2014 seine Bachelor-Arbeit ausgehändigt, die er am 28.04.2014 hätte abgeben müssen. Am 03.03.2014 stellte sich der Antragsteller in einem Augenzentrum  notfallmäßig wegen Verschwommensehens und am 04.03.2014 im Universitätsklinikum vor. Es wurde eine Entzündung im hinteren Augenabschnitt und ein Makulaödem (Ansammlung von extrazellulärer Flüssigkeit im Bereich des gelben Flecks) am linken Auge diagnostiziert. Im November 2014, Juli 2015 und Juli 2016 wurden am linken Auge Netzhautoperationen durchgeführt. Die zweite Bachelorarbeit erhielt der Student im März 2016 und gab sie am 24.05.2016 ab.

Der Student trug im Rahmen des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe vor, der gegnerische Versicherer sei einstandspflichtig, denn er sei berufsunfähig. Vor seiner Erkrankung hätte er an Vorlesungen und Seminaren teilgenommen und sei nebenberuflich einer Beschäftigung am Stadttheater nachgegangen. Diese Tätigkeit habe er wegen der Abschlussarbeit aufgegeben. In den letzten Monaten vor der Abschlussarbeit habe er keine Vorlesungen mehr besucht, sondern vier Hausarbeiten geschrieben.

Zum Zeitpunkt seiner Erkrankung habe er überwiegend Recherchen am Computer und in der Bibliothek betrieben. Er habe an fünf Tagen in der Woche sieben bis zehn Stunden gearbeitet, wobei er 90 – 95% gelesen und 5 – 10% nachgedacht und seine Überlegungen notiert habe. Er sei bis heute als Student und auch in seinem angestrebten Beruf als Redakteur berufsunfähig. Denn er habe mit dem linken Auge praktisch nichts mehr sehen können. Der Visus habe sich auf 0,2 verschlechtert, so dass er nur noch Handbewegungen sehen könne. Am rechten Auge bestehe eine Hornhautverkrümmung und die Lesestärke betrage 1,75 Dioptrin. Er könne maximal noch zwei Stunden am tag lesen und arbeiten. Die erste Bachelorarbeit habe er im April 2014 daher abbrechen müssen. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt.

Berufsunfähigkeitsversicherer behauptet fehlende Arbeitsbeschreibung

Der Versicherer behauptete nunmehr, der Student habe keine konkrete Arbeitsbeschreibung für seinen Beruf als Student abgegeben. Die geschilderten Beschwerden würden seine Tätigkeit nicht im bedingungsgemäßen Umfang einschränken. Weder als Student noch als Redakteur sei dreidimensionales Sehen erforderlich. Der Student könne auch noch mit seinem rechten Auge sehen.

Das Landgericht hatte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung schlüssig dargelegt hatte.

Konkrete Berufsausübung in gesunden Tagen ist maßgebend

Für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, ist die konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. so lange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war. Maßgebend ist, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung auswirken. Dazu muss bekannt sein, wie das Arbeitsumfeld des Versicherungsnehmers tatsächlich beschaffen ist und wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten Situation auswirken.

Konkrete Arbeitsbeschreibung ist erforderlich

Als Sachvortrag genügt hierzu nicht die Angabe des Berufsbildes und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Dem Sachverständigen sollen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit in die Hand gegeben werden.

Wochenplan im konkreten Fall nicht erforderlich

Den genannten Anforderungen hat der Vortrag des Studenten genügt. Zwar ist in der Regel die Vorlage eines exemplarischen Wochenplans einer typischen Arbeitswoche in Form eines Stundenplans angezeigt. Dies ist im konkreten Fall aber bereits deswegen entbehrlich, weil die Tätigkeit des Studenten an jedem Tag gleich gewesen ist. Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hängen hängen im wesentlichen von der Art des ausgeübten Berufes ab. Eine nähere Konkretisierung, was unter Schreib- und Lesearbeiten zu verstehen ist, ist entbehrlich, da allgemein bekannt ist, was darunter zu verstehen ist. Dem Studenten stehen keine Zeugen zur Verfügung, weshalb eine persönliche Anhörung zum Umfang seiner Tätigkeiten in Betracht kommt. Der vom Landgericht dann festgestellte Sachverhalt kann als Grundlage eines Sachverständigengutachtens für die Feststellung der Berufsunfähigkeit dienen.

Anmerkung

Der Fall illustriert einen der wichtigsten Punkte im Streit um eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Darlegung der bedigungsgemäßen Berufsunfähigkeit kann mit ernsthaften Schwierigkeiten verbunden sein. Sie wird erfahrungsgemäß von Versicherten als auch von einigen Anwälten unterschätzt. Regelmäßig wird eine konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt. Üblich ist die Darstellung in einem Stundenplan für eine Arbeitswoche.

Rechtsanwalt Stephan Schneider steht Versicherungsnehmern bundesweit Versicherungsrecht und in der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Verfügung.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Keine überspannten Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit

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