Die Beendigung des Vertrags über eine Berufsunfähigkeitsversicherung durch Anfechtung oder Rücktritt stellen für den Versicherungsnehmer geradezu den Worstcase dar. Einen interessanten Fall entschied das Landgericht Erfurt, in dem der BU-Versicherer mit seinem Rücktritt nicht durchdringen konnte.
LG Erfurt, Urteil vom 28.10.2025 – Az. 8 O 1202/24
Der Kläger war als Gesundheits- und Krankenpfleger tätig. Am 13.08.2022 schloss er einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Vertrag enthielt Gesundheitsfragen. Unter anderem stellte der Versicherer die folgende Fragen:
„Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich:
(…)
„9 Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke
(z.B. Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?“
Der Kläger beantwortete diese Frage mit „Nein“. Er gab ergänzend an, im Jahr 2019 an einem Magen-Darm-Infekt und im Jahr 2018 an Schlaf- und Konzentrationsstörungen gelitten zu haben.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde daraufhin policiert.
Bereits im März 2023 machte der Versicherungsnehmer Leistungen auf die BU-Rente geltend. Er machte geltend, aufgrund eines Post-COVID-19-Syndroms berufsunfähig zu sein.
Im Rahmen der Leistungsprüfung stellte der Versicherer die folgenden Eintragungen in der Krankenakte fest:
15.11.2019: Diagnose HWS-Syndrom (M54.2), lumbales Syndrom (M51.1) Heilmittel: MT (= manuelle Therapie) Diagnose gesichert HWS-Syndrom, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie G55.1 Rezept: 6xMT, Frequenz 1-2x, Indikation WS1a M54.2, M51.1 11.12.2019: Arbeitsunfähig 09.12.-13.12.2019 wegen Diagnosen H92.0, M54.2 Heilmittel MT 6x, Diagnose gesichert lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie G55.1 Rezept MT 6x Frequenz 1-2, Indikation WS2a, M54.2, M51.1 Daraufhin reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2023.
Der Versicherer erklärte daraufhin einen Rücktritt nach den §§ 19ff. VVG.

Der Versicherungsnehmer erhob Klage vor dem Landgericht Erfurt. Er argumentierte, es läge keine Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen vor, da nie eine Behandlung stattgefunden hatte. Er war wegen Rücken-, bzw. Nackenbeschwerden beim Hausarzt nicht in Behandlung gewesen und es müsse sich um ein Missverständnis handeln.
Seine Ehefrau hätte am 15.11.2019 anlässlich eines Termins, den sie selbst wahrgenommen hatte, ein Rezept für eine Massage/Physiotherapie mitgebracht. Dieses sei aber nie eingelöst worden.
Er war lediglich am 09.12.2019 wegen Ohrenschmerzen beim Arzt und hatte am 11.12.2029 telefonisch um eine Verlängerung der Krankschreibung gebeten, welche er auch erhielt. Auch sein Arzt C… habe eingeräumt, dass es sich wohl um ein Versehen handeln müsse.
Das Gericht gab dem klagenden Versicherungsnehmer im Wesentlichen Recht.
Es erfolgte eine korrekte Belehrung über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. V VVG. Dem Versicherer stand demnach zunächst grundsätzlich ein Rücktritt zu.
Allerdings lagen die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vor. Der Versicherungsnehmer hatte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig seine Anzeigepflicht verletzt. Dem Beklagten ist daher der Nachweis einer Aufklärungspflichtverletzung nicht gelungen.
Das Landgericht hatte die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen, die ihren eigenen Arztbesuch am 15.11.2019 sowie das Gespräch mit dem Hausarzt über die Fehleintragungen bestätigte.
Außerdem sprachen die Diagnosen für die Erklärungen des Klägers. Als der Kläger erstmalig Anfang Dezember 2019 wegen der Ohrenschmerzen vorstellig wurde, enthielt die Krankschreibung den Diagnoseschlüssel H92. 0 G (Ohrenschmerzen). Die telefonisch erbetene Folgekrankschreibung enthielt dagegen den Diagnoseschlüssel M54.2 G (HWS-Syndrom).
Das Gericht sah somit keine Aufklärungspflichtverletzung gegeben.
Es sei bereits fraglich, ob im bloßen Ausstellen eines Rezepts überhaupt eine „Behandlung“ vorläge, denn eine solche umfasse grundsätzlich Diagnose und Therapie, also „sämtliche Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern“ (BT-Drs. 17/10488, 17)
Das bloße Ausstellen eines Rezeptes sei demnach noch keine Behandlung, da es an einer körperlichen Untersuchung und einem Kontakt zwischen dem Arzt und dem Versicherungsnehmer fehle.
Das Landgericht stellt weiterhin fest, dass dem Kläger weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Der Begriff der „Behandlung“ konnte vom Kläger so ausgelegt werden, dass zuvor mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Auch das Ausstellen einer Folgekrankschreibung wird ein Versicherungsnehmer mangels Arztkontakt nicht als Behandlung ansehen. Hinsichtlich der Physiotherapie wird von einer Behandlung erst dann auszugehen sein, wenn diese tatsächlich stattgefunden hat.
Die Entscheidung des Landgerichts Erfurt zeigt die eher seltene Fallgruppe einer falschen Eintragung in der Patientenkartei. Es spricht vieles dafür, dass in diesem Fall tatsächlich eine Verwechslung vorgelegen hat. Die Ehepartner waren beim selben Hausarzt in Behandlung, welcher die Ehefrau untersuchte und in diesem Zusammenhang ein Rezept für eine Physiotherapie für den Mann ausstellte, der es anschließend nicht in Anspruch nahm. Der Eindruck setzt sich fort, indem bei einer Folgekrankschreibung ein falscher Diagnoseschlüssel verwendet wurde.
Hier stellt sich eine Frage. Hätte man diesen offenkundigen Fehler nicht außergerichtlich klären können? Ich habe einen ähnlichen Fall betreut, in dem die Generali die Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zurücknahm, als detailliert nachgewiesen wurde, dass der Arzt versehentlich missverständliche Angaben tätigte.
Leider sieht die Realität oft anders aus. Viele BU-Versicherer nutzten jeden Grund, um die BU-Rente nicht zahlen zu müssen. Versicherungsnehmer müssen langwierige und teure Gerichtsverfahren bestreiten, um letztlich zu ihrem Recht zu kommen. Betroffene sollten sich frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt für die Berufsunfähigkeit wenden, denn die Probleme sind vielfältig und verstrickt.