Morbus Sudeck, heute meist bezeichnet als CRPS („Complex Regional Pain Syndrome“) bezeichnet, gehören zu den schwierigsten Folgen in der privaten Unfallversicherung. Unfallversicherer zahlen nicht und bestreiten die Kausalität oder Invaliditätsgrade werden zu niedrig angesetzt. Wenngleich Morbus Sudeck (CRPS) eine selten Unfallfolge ist, tauchen die Fälle in der Praxis des Rechtsanwalts für Unfallversicherung vergleichsweise häufig auf.
CRPS ist eine chronische Schmerzerkrankung, die meist nach einem Unfall, einer Verletzung oder einer Operation entsteht. Häufige Auslöser sind:
Typisch ist, dass die Schwere der Beschwerden nicht im Verhältnis zur ursprünglichen Verletzung steht.
Leitsymptome von CRPS
Man unterscheidet medizinisch verschiedene Stadien (akut, dystroph, atroph), wobei der Verlauf individuell sehr unterschiedlich sein kann.
Im Zusammenhang mit CRPS gibt es einige spezifische Probleme, die immer wieder in der privaten Unfallversicherung auftauchen. Meist bestreiten die Unfallversicherer die Kausalität oder berechnen Invaliditätsgrade deutlich zu niedrig.
Im Zusammenhang mit einem Morbus Sudeck (CRPS) muss zunächst ein Unfall im Sinne von § 178 Abs. 2 S.1 VVG und den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen vorliegen (AUB) vorliegen:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Ein solches Unfallereignis ist oftmals ein Sturz. Die Gesundheitsbeschädigung ist aber noch nicht der Morbus Sudeck. Vielmehr ist an dieser Stelle ein erlittener Bruch, eine Zerrung oder auch eine schwere Prellung. Bei dieser „haftungsbegründenden Kausalität“ sind Probleme bei Morbus Sudeck eher selten.
Die Diagnose erfolgt nach den international anerkannten Budapest-Kriterien. Fehlt deren Dokumentation, wird dies von Versicherern regelmäßig ausgenutzt.
Um eine Invaliditätsleistung zu erhalten, muss eine dauerhafte Gesundheitsschädigung (Invalidität) eingetreten sein. Diese Invalidität ist der Morbus Sudeck (CRPS). Da die Symptome oftmals nicht im Verhältnis zur Primärverletzung stehen, wird von Unfallversicherern gern die Kausalität zwischen dem Unfall und dessen Dauerfolge, dem Morbus Sudeck, bestritten. Gerade wenn die Erstverletzung eher leichter Natur ist (beispielsweise Zerrungen oder Prellungen), wird bestritten, dass sich hieraus ein CRPS entwickelt hat.
Ist der Morbus Sudeck die Folge einer Operation wird in der Regel ein Risikoausschluss in der privaten Unfallversicherung greifen. Alle üblichen AUB enthalten die Klausel, dass Gesundheitsschäden aufgrund von Heilmaßnahmen und Eingriffen am Körper nicht versichert sind.
Ein Schmerzsyndrom kann ebenso auf einer psychischen Fehlverarbeitung einer körperlichen Schädigung beruhen. Oftmals wird dann die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt. Nach den meisten AUB sind Gesundheitsschäden, die auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls beruhen jedoch ausgeschlossen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein und bedarf regelmäßig einer umfangreichen Diagnostik.
Versicherungsnehmer müssen unbedingt die Fristen in der Unfallversicherung beachten. Besonders wichtig ist hier, dass der Morbus Sudeck (CRPS) innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist aufgetreten sein muss (oft innerhalb von 12 Monaten). Diese Invalidität muss von einem Arzt schriftlich festgestellt werden (meist innerhalb von 15 Monaten). Eine Invaliditätsleistung muss innerhalb dieser Frist meist geltend gemacht werden. Werden diese vertraglich geregelten Fristen versäumt, muss der Unfallversicherer nicht zahlen!
Nach den AUB können Leistungen gekürzt werden, wenn Krankheiten und Gebrechen an der Invalidität mitwirken. Bei CRPS ist es denkbar, dass Osteoporose, Arthrose, Stoffwechselstörungen, neurologische und psychische Vorerkrankung einen Einfluss auf die Höhe des Invaliditätsgrades haben. Nicht selten werden sehr hohe Mitwirkungsanteile von den Versicherern behauptet und Leistungen erheblich gekürzt.
Die häufigsten Probleme treten bei der Invaliditätsbemessung und der Höhe der Invaliditätsleistung auf. Aus Erfahrung der Kanzlei werden Invaliditätsleistung bei Morbus Sudeck (CRPS) fast immer zu niedrig berechnet. Die Hintergründe sind tatsächlich vielfältig.
Bei der Begutachtung von Morbus Sudeck (CRPS) bestehen im Wesentlichen zwei Probleme. Einerseits steht das Ausmaß der Beschwerden oftmals in einem Missverhältnis zum Schweregrad des ursprünglichen Traumas. Zweitens kann das Schmerzsyndrom nicht immer am Ort der unfallbedingten Schädigung lokalisiert werden, sondern breitet sich an der betroffenen Extremität aus.
Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe
Grundsätzlich wird man den Invaliditätsgrad beim Morbus Sudeck (CRPS) nach der Gliedertaxe bestimmen. Es wird also der Wert für den Verlust der Gebrauchsfähigkeit einer Hand, eines Fußes, eines Armes oder eines Beines angesetzt.
Eine typische Gesundheitsschädigung ist die (teilweise) Aufhebung des Faustschlusses einer Hand aufgrund von Morbus Sudeck (CRPS). Üblicherweise werden für einen aufgehobenen Faustschluss 6/10 und bei inkomplettem Faustschluss 4/10 vom Handwert angesetzt. Nach den üblichen Versicherungsbedingungen (AUB) ergeben sich somit folgende Invaliditätsgrade:
33% bei Aufhebung des Faustschlusses
22% bei inkomplettem Faustschluss
Achtung! Auch beim Morbus Sudeck (CRPS) wird von bestimmten „Gutachterinstituten“ der Versuch unternommen, Invaliditätsgrade zu kürzen. So wird behauptet, es wäre aus der Gliedertaxe nicht der Wert für eine Hand sondern die Werte für einzelne Finger anzusetzen. Erwartungsgemäß führt dies zu deutlich geringeren Invaliditätsgraden. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stephan Schneider ist dieser Ansatz unseriös und in der Regel rechtlich falsch. Betroffene Versicherungsnehmer sollten Gutachten, die deutlich unter den genannten Invaliditätsgraden ausfallen immer von einem Rechtsanwalt für die private Unfallversicherung überprüfen lassen. Insbesondere sind oftmals Invaliditätsgrade über 25% interessant, da ab diesen Werten Progressionen greifen und es zu deutlichen höheren Invaliditätsleistungen kommt.
Bereits ab den ersten Symptomen sollte eine saubere ärztliche Dokumentation erfolgen. Besonders wichtig ist der zeitliche Zusammenhang zum Unfall.
Die Diagnose sollte – wenn möglich – unter Bezugnahme auf die Budapest-Kriterien gestellt werden. Unklare oder unscharfe Diagnosen erleichtern dem Versicherer die Leistungsablehnung.
Invaliditätseintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung müssen fristgerecht erfolgen (meist 12 bzw. 15 Monate). Fristversäumnisse führen regelmäßig zum vollständigen Anspruchsverlust.
Gerade bei der Invaliditätsbemessung kommt es häufig zu systematischen Kürzungen. Insbesondere bei Hand- oder Fuß-CRPS sollte geprüft werden, ob die Gliedertaxe korrekt angewendet wurde.
Frühe Abfindungsangebote liegen oft deutlich unter dem realistischen Leistungsanspruch – insbesondere wenn Progressionsstufen greifen.