Das Coronavirus (COVID-19 bzw. SARS CoV 2) beherrscht derzeit das öffentliche Leben und sorgt für Unsicherheiten. Auch im Bereich des Versicherungsrechts können künftig Probleme aufgrund des Coronavirus entstehen. In der Berufsunfähigkeitsversicherung werden sich zumindest für Menschen, die an einem schweren Verlauf erkrankt einige Fragen ergeben.

 

Anträge werden zurückgestellt

Nach Angaben des Vergleichsportals CHECK24 stellen Versicherer Anträge von Personen, die sich in einem Risikogebiet wie der chinesischen Provinz Hubei aufgehalten haben, vorerst zurück. CHECK24 berichtet von stichprobenartigen Befragungen von Versicherern. Alle befragten Gesellschaften würden Anträge zunächst zurückstellen. Man würde sich an die Vorgaben der Rückversicherer halten.

Aus anwaltlicher Sicht ist die Verfahrensweise der Versicherer zumindest nachzuvollziehen. Versicherer müssen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages eine Risikokalkulation vornehmen. Da derzeit langfristige Folgen einer Erkrankung am Coronavirus noch nicht prognostiziert werden können, lassen Versicherer diese Vorsicht walten. Insbesondere schwere Verläufe einer Corona-Infektion können nach derzeitigem Erkenntnisstand zu langfristigen Lungenschäden führen. Dies betrifft auch jüngere Menschen!

Ich bin kein Arzt, aber als Anwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht mit vielen Ärzten in Kontakt und bin es gewohnt, medizinische Studien auszuwerten. Die Pandemie aufgrund des Coronavirus ist sehr ernst. Die Warnungen der WHO und des Robert-Koch-Instituts sind keine Panikmache, sondern seriös und sollten von jedermann beachtet werden. Dies betrifft auch jüngere Menschen, die vielleicht nicht massiv am Leben bedroht sind, aber unter ernsten Folgen leiden können.

 

Probleme beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Pandemie wird vorübergehen. Wer am Coronavirus erkrankt war und künftig eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, sollte die Gesundheitsfragen im Antragsformular im Auge behalten.

Keine Probleme bei ausgeheilter Infektion

Sofern eine Infektion am Coronavirus einen leichten Verlauf hatte und ausgeheilt ist, sollte es beim Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Probleme geben.

Bei einem schweren Verlauf wird es darauf ankommen. Derzeit sind Anträge bei den Versicherern wohl zurückgestellt oder es muss mit Ablehnungen gerechnet werden. Dies wird sich möglicherweise ändern, wenn die Versicherer die medizinischen Folgen des Coronavirus einschätzen können.

 

Vorvertragliche Anzeigepflicht beachten!

Für die Zukunft sollte beim Abschluss einer Berufsunfähigkeit unbedingt darauf geachtet werden, eine Infektion mit dem Coronavirus beim Antrag auf die Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben.

Aus meiner Sicht als Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeitsversicherung scheint es recht unwahrscheinlich, dass Anträge generell abgelehnt werden. Je nachdem, wie die medizinischen Erkenntnisse in den nächsten Monaten ausfallen werden, wird vermutlich mit Risikoaufschlägen zu rechnen sein.

Verschweigen ist gefährlich

Vom Verschweigen einer Infektion mit dem Coronavirus ist aus anwaltlicher Sicht dringend abzuraten. Auch wenn die Infektion ausgeheilt ist, kann Ihnen der Vorwurf einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemacht werden.

Sofern Sie tatsächlich einmal berufsunfähig wären, würde der Versicherer Anfechtung oder Rücktritt erklären. Der Vertrag wäre damit beendet und Sie erhalten keine Leistungen. Selbst wenn die Infektion unproblematisch ausgeheilt ist, könnte Ihnen der Versicherer vorwerfen, Sie hätten beispielsweise arglistig getäuscht. Ein Fachanwalt kann Ihnen hier oft noch helfen, es ist aber zugegeben nicht ganz einfach.

Existenzversicherung

Vorsicht ist ebenfalls bei sogenannten Existenzversicherungen geboten. Diese Versicherungen unterscheiden sich in den Leistungsvoraussetzungen etwas von den Berufsunfähigkeitsversicherungen. Häufig finden sich in den Antragsformularen abgespeckte Gesundheitsfragen. Es wird allerdings oftmals abgefragt, wie lange jemand wegen ein und derselben Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt war. Ein „Vergessen“ einer langwierigen Infektion mit dem Coronavirus kann hier ebenfalls zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages bzw. zu Rücktritt oder Kündigung führen.

Berufsunfähig durch Coronavirus?

Es scheint nicht sehr wahrscheinlich, aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus berufsunfähig zu werden. Nachdem, was uns derzeit die Ärzte berichten, ist nach Ausheilung einer Infektion nicht mit dauerhaften Einschränkungen zu rechnen. Inwiefern sich ausgeheilte schwere Verläufe entwickeln, scheint derzeit nur schwer prognostizierbar.

Abschließende Tipps

Wir befinden uns alle in einer Ausnahmesituation, aber wir werden diese aufgrund unseres leistungsfähigen Gesundheitssystems sowie unserer engagierten Ärzte, Forscher und des medizinischen Personals überstehen.

Achten Sie aber bitte auf die Hinweise des Robert-Koch-Instituts oder auch der Johns-Hopkins University in Baltimore, USA.

 

Bleiben Sie gesund!

Ihr Rechtsanwalt Stephan Schneider

Coronavirus und Berufsunfähigkeitsversicherung

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