Der Bundesgerichtshof hat Klauseln des Tarifs einer Berufsunfähigkeitsversicherung der Augsburger Generali-Tochter Dialog Lebensversicherung für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2024 – IV ZR 437/22).

Zum Sachverhalt

Der Bund der Versicherten (BdV) hatte gegen die Dialog Lebensversicherung geklagt, da der Verband die Klauseln zu einem sogenannten Telematik-Tarif für unwirksam hielt.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der Dialog setzte die Teilnahme an einem „Vitality Programm“ voraus. Die Versicherungsnehmern konnten hier durch bestimmte gesundheitsbewusste Verhaltensweisen, vor allem sportliche Aktivitäten und Arztbesuche, Punkte ansammeln. Je nach Anzahl der gesammelten Punkte konnte ein bestimmter Vitality-status erreicht werden, der als „Bronze“, „Silber“, „Gold“ und „Platin“ bezeichnet wurde. Der Status wirkte sich schließlich auf die Höhe der Überschussbeteiligung, also auf die Höhe der monatlichen Beiträge aus.

Zum Urteil des Bundesgerichtshofs

Der BGH erklärte die strittigen Klauseln für unwirksam.

Zum einen seien die Regelungen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Dem Versicherungsnehmer sei nicht hinreichend deutlich, „nach welchen Maßstäben die in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 2 vorgesehene weitere Modifizierung seiner Überschussbeteiligung (und damit mittelbar die Höhe der von ihm zu leistenden Versicherungsprämie) vorgenommen wird.“ Ein Hinweis auf den Geschäftsbericht des Versicherers erachteten die Richter als nicht ausreichend, da auch dort keine abstrakte Regelung zur Modifikation der Überschussbeteiligung enthalten war.

Daneben stellte der Senat fest, dass die verwendete Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Tarif unterstelle dem Versicherungsnehmer, dass es beim Ausbleiben der Mitteilung über gesundheitsbewusstes Verhalten ein solches schlichtweg nicht gegeben habe. Zu Unrecht würde dem Versicherten hiermit das Risiko aufgebürdet, dass ein Dritter (zum Beispiel das Fitnessstudio oder der Arzt) oder niemand das Risiko der fehlenden Übermittelung zu vertreten hat.

Anmerkung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war durchaus zu erwarten. Schaut man sich die konkreten Klauseln an (Link zum Urteil), wird hieraus kaum ersichtlich, wie sich der Versicherungsnehmer konkret verhalten soll, um in den Genuss höherer Überschussbeteiligungen zu kommen. Es darf vermutet werden, dass es Versicherern schwerfallen wird, rechtlich transparente und vom Markt akzeptierte Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten zu gestalten.

BGH: Klauseln zu Telematik-Tarifen unwirksam