Mit Urteil vom 12.03.2014 (AZ: IV ZR 306/13) entschied der BGH, dass bei einer arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger stellte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dabei unterließ es der Kläger, auf Antragsformularen des Versicherers verschiedene Erkrankungen (Hypercholesterinämie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, depressive Episode, Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich) anzugeben bzw. nähere Angaben zu machen.

Nachdem der Versicherer von den fehlerhaften Angaben auf dem Antrag erfahren hatte, erklärte er Ende 2011 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Ferner erklärte der Versicherer im August 2012 noch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger erhob schließlich Feststellungsklage. Der Versicherungsvertrag sei nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet worden. Der Kläger argumentierte, dass ihn der Versicherer entgegen den versicherungsrechtlichen Anforderungen aus § 19 Abs. 5 VVG nicht oder nicht ausreichend über die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung belehrt hatte. Außerdem hätte er gegenüber dem Makler zutreffende Angaben gemacht und der Makler hätte den Antrag auf Abschluss der PKV dennoch fehlerhaft ausgefüllt.

 

Entscheidung des BGH

Der BGH schloss sich mit seinem Urteil den Vorinstanzen an und entschied, dass der Rücktritt des Versicherers wirksam war. Im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer sei dieser nicht schutzwürdig. Er kann sich nicht darauf berufen über die Folgen, dass zu seinem Schutz bestehende Belehrungspflichten verletzt wurden.

Der Versicherungsnehmer kann sich ferner nicht darauf berufen, dass er gegenüber dem Versicherungsmakler richtige Angaben gemacht und der Makler den Antrag zum Abschluss der PKV unwahr oder unvollständig ausgefüllt habe. Der BGH wies auf seine gefestigte Rechtsprechung hin, nach der sich ein Versicherungsnehmer das Handeln des von ihm eingeschalteten Maklers zurechnen lassen muss.

 

Fazit

Das Urteil zeigt erneut auf, welche überragende Bedeutung die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung von Gesundheitsfragen auf einem Antrag zum Abschluss einer PKV zukommt. Dem arglistig Handelnden gesteht der BGH dabei keine Schutzwürdigkeit aufgrund von Belehrungspflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz zu.

Der BGH betont ebenso, dass der Versicherungsnehmer die Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht blind einem von ihm beauftragten Makler überlassen darf. Unterlässt der Versicherungsmakler Angaben oder füllt er den Fragebogen falsch aus, muss sich dies Versicherungsnehmer zurechnen lassen.

Makler sollten bei der Analyse des Gesundheitszustands des potentiellen Versicherungsnehmers ein hohes Maß an Sorgfalt aufwenden und die Beratung präzise dokumentieren. Nur so können sie im Falle eines Rücktritts oder einer Anfechtung eventuellen Schadensersatzansprüchen des Kunden erfolgreich begegnen.

 

Rechtsanwalt Schneider aus Leipzig berät bundesweit in allen Fragen der privaten Krankenversicherung (PKV). Der regionale Schwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei liegt in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin.

PKV: Rücktritt wegen arglistiger Anzeigepflichtverletzung trotz unterlassener Rechtsfolgenbelehrung

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