Die zivilrechtliche Haftung des Arztes, das heißt der Anspruch eines Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, können wohl als das klassischste Gebiet des Medizinrechts gelten. Die zentralen Felder des Arzthaftungsrechts sind der Behandlungsfehler (umgangssprachlich oft als Kunstfehler bezeichnet), mangelhafte Aufklärung und mangelhafte Dokumentation.

Schadensersatzansprüche eines Patienten können sich gegen den behandelnden Arzt oder den Krankenhausträger richten. Mit dem Arzthaftungsrecht eng verwandt ist die Haftung von Pflegeeinrichtungen und ggf. Pflegepersonal für Pflegefehler.

 

Im Medizinrecht spezialisierter Anwalt

Eine zivilrechtliche Haftung des Arztes kann bestehen bei Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern oder Dokumentationsfehlern.

Ärztlicher Behandlungsfehler

Wie eine medizinische Behandlung zu erfolgen hat regelt das Gesetz in § 630a Abs. 2 BGB: Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Der rechtliche Maßstab ist hierbei also der sogenannte Facharztstandard. Dabei muss die Behandlung dem Standard entsprechen, den ein Facharzt gewährleisten kann. Ausschlaggebend ist aber nicht die Facharztbezeichnung sondern die tatsächliche Qualifikation.

Weicht der Arzt vom Facharztstandard ab, kann sich der Vorwurf eines Behandlungsfehlers ergeben.

Aufklärungsfehler

Neben einem Behandlungsfehler kann auch ein Fehler bei der Aufklärung zu Ansprüchen auf Schadensersatz des Patienten gegen Arzt oder Klinkträger führen.

Wann liegt ein solcher Aufklärungsfehler vor? Juristisch gesehen erfüllt jede ärztliche den Tatbestand der Körperverletzung. Erst die Einwilligung des Patienten lässt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in seine körperliche Integrität entfallen. Um jedoch wirksam einwilligen zu können, muss der Arzt den Patienten über schädliche Folgen der Therapie, unvermeidbare Nachteile sowie die Risiken im Großen und Ganzen aufklären.

Kann der Patient einen Aufklärungsfehler des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses darlegen, braucht er nichts weiter beweisen. Arzt und Krankenhaus müssen dann beweisen, dass der Patient umfassend und ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Im Ergebnis kann allein ein Aufklärungsfehler zu Schadensersatzansprüchen eines Patienten gegen den schädigenden Arzt oder das schädigende Krankenhaus führen.

 

Dokumentationsfehler

Durch den Behandlungsvertrag ist der Arzt zu einer ordnungsgemäßen Dokumentation verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers kommen.

Beweislastumkehr

Im deutschen Zivilprozess muss jede Partei die für sie günstigen Tatsachen behaupten und im Falle des Bestreitens beweisen. Ein Patient muss also grundsätzlich die Tatsachen darlegen, die einen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus begründen.

 

Rechtsanwalt im Arzthaftungsrecht

Rechtsanwalt Schneider aus Leipzig berät bundesweit in allen Fragen des Arzthaftungsrechts,, bei Behandlungsfehlern, “Kunstfehlern” und Ärztepfusch, Aufklärungsfehlern, Dokumentationsfehlern. Der regionale Schwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei liegt in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Berlin.