Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht betreffen im Wesentlichen zwei Bereiche: den strafrechtlichen Vorwurf im Rahmen eines Behandlungsfehlers (fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) oder Straftaten, die den wirtschaftlichen Aspekt der Berufsausübung betreffen (Abrechnungsbetrug, Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen – Antikorruptionsgesetz).

Daneben sind auf dem Gebiet von Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht Vorwürfe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Arzneimittelgesetz nicht selten. Urkundenfälschung, die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht sind weitere Straftatbestände, die dem Arzt vorgeworfen werden können.

Behandlungsfehler

Arzthaftungsprozesse gehen nicht selten mit einer Strafanzeige einher. Der behauptete Behandlungsfehler oder „Kunstfehler“ des Arztes kann somit zu einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Tötung oder unterlassener Hilfeleistung führen. Für die erfolgreiche Strafverteidigung in arztstrafrechtlichen Verfahren ist neben der richtigen strafprozessualen Taktik die Kenntnis der medizinischen Materie unerlässlich.

Abrechnungsbetrug

Dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs können neben Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten auch Apotheker, Physiotherapeuten, Pflegedienste und Medizinproduktehersteller ausgesetzt sein.

Unter dem Begriff des Abrechnungsbetrugs werden unter anderem die nachfolgend beschriebenen Fallgruppen verstanden.

Abrechnungsbetrug bei Ärzten

  • Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistung (Luftleistungen, Luftrezepte),
  • Falschabrechnung von Leistungen vor allem durch Upcoding oder unter falschem Datum,
  • Abrechnung von nicht persönlich erbrachten Leistungen (z.B. im Rahmen von Wahlleistungsvereinbarung durch den Chefarzt oder den Klinikträger, Abrechnung von Speziallaborleistungen M III und M IV durch den Einsendearzt und nicht durch den Laborarzt),
  • Verschweigen von Kick-Back-Zahlungen durch Ärzte bei der Abrechnung gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen oder Krankenkassen.

Abrechnungsbetrug bei Apothekern

  • Abgabe von reimportierten Medikamenten und Berechnung des Originalpräparats,
  • Abrechnung von nicht belieferten Rezepten,
  • „Gewinnteilung“ zwischen Apotheker und Patient oder Arzt.

Korruption: Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Die neuen Straftatbestände § 299a und § 299b StGB werden in den Jahren 2016 und 2017 eine große Bedeutung erlangen. Einige Länder haben bereits Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gebildet. Das Bundeskartellamt entfaltet im Rahmen von Fusionskontrollen verstärkt Aktivitäten und überprüft Zusammenschlüsse von Leistungserbringern sowie Herstellern von Medizinprodukten und Anbietern medizinischer Leistungen. Es muss daher mit einem Anstieg von Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige weiterer Heilberufe gerechnet werden.

Zu weiteren Informationen zum Antikorruptiongesetz gelangen Sie hier.

Strafverteidigung im Arzt- und Medizinstrafrecht

Sieht sich der Arzt, Zahnarzt oder Apotheker dem Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ausgesetzt, sollte er sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt wenden, der sich mit Strafrecht und Medizinrecht beschäftigt.

Auch wer sich unschuldig fühlt, sollte nicht darauf vertrauen, „dass schon alles gut gehen wird“. Gerade bei den Straftaten aus dem wirtschaftlichen Bereich (Abrechnungsbetrug, Korruption im Gesundheitswesen) sind es kleine Details, die über den Erfolg einer Strafverteidigung entscheiden. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann hier häufig bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft auf einen günstigen Verlauf im Ermittlungsverfahren hinwirken.

Daneben ist es unabdingbar, die berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Folgen und die Auswirkungen auf die Approbation im Falle eines Strafverfahrens im Auge zu behalten und anwaltlich zu betreuen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann für einen Arzt, Zahnarzt oder Apotheker eine Vernichtung der persönlichen und beruflichen Existenz zur Folge haben. Dem ist frühzeitig durch eine kompetente Strafverteidigung und eine überlegte anwaltliche Vertretung gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung, Ärztekammer und anderen Behörden entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt Schneider aus Leipzig vertritt Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Mitarbeiter von Kliniken sowie andere Leistungserbringer und Akteure im Gesundheitswesen im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht. Es erfolgt sowohl präventive Beratung als auch die Vertretung gegenüber Staatsanwaltschaften im Ermittlungsverfahren und die Verteidigung in der Hauptverhandlung.

Die Rechtsanwaltskanzlei hat ihren Sitz in Leipzig und berät bundesweit im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht. Der regionale Schwerpunkt der Kanzlei liegt in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Berlin.