Für jeden Rechtssuchenden stellen die Kosten einer anwaltlichen Beratung und einer Vertretung eine entscheidende Frage dar. Die Kosten des Anwalts bewegen sich in einem Spannungsverhältnis zwischen freier Verhandelbarkeit und den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

 

Kostenlose Ersteinschätzung

Mandanten haben häufig ein Interesse vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts über die Kosten informiert werden. Aufgrund der konsequenten Spezialisierung ist es mir möglich, Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles zu geben. In der Regel erfolgt dies nach vorheriger kurzer Schilderung des Falls per E-Mail und einem kurzen Telefongespräch. Weitere Informationen zur kostenlosen Ersteinschätzung finden Sie hier.

 

Kostenpflichtige Erstberatung

Die Vergütung für eine erste mündliche oder schriftliche Beratung in einem Rechtsfall ist in § 34 Abs. 1 RVG geregelt. Das Gesetz geht hierbei berechtigterweise davon aus, dass auch die erste Beratung eine „Kurzbegutachtung“ eines Falles darstellt, die zu vergüten ist. In der Regel erfolgt dies nach mündlicher oder schriftlicher Sachverhaltsdarstellung durch den Mandanten oder einer ersten Sichtung vorgelegter Unterlagen. Die Kosten einer Erstberatung belaufen sich grundsätzlich auf 190 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Gesetzliche Gebühren

Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stellen die minimale Vergütung des Anwalts dar. Sie gelten immer dann, wenn nichts anderes vereinbart wurde und dürfen nicht durch individuelle Vereinbarung unterschritten werden.

Die gesetzlichen Gebühren sind nicht immer interessengerecht. Gerade in arbeitsintensiven Rechtsgebieten oder Prozessen decken die gesetzlichen Gebühren nicht den angemessenen Arbeitsaufwand ab. Beispielsweise sind umfangreiche Schadensersatzprozesse oder Fälle im Medizin– und Versicherungsrecht mit den gesetzlichen Gebühren nicht sinnvoll zu bestreiten. Hier sind daher andere Vergütungsmodelle üblich.

 

Stundenhonorar

Bei beratender Tätigkeit oder besonders arbeitsintensiver Prozessführung sind Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis üblich. Eine solcher erfolgt immer im Vorfeld mit dem Mandanten und wird schriftlich getroffen.

 

Pauschalvereinbarung

Die Vereinbarung einer Pauschalvereinbarung ist ebenfalls üblich. Eine solche Vereinbarung darf die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.

 

Erfolgshonorar

Erfolgshonorare sind häufig im Ausland üblich. Eigentlich sind sie bei natürlichem Verständnis auch interessengerecht. Der deutsche Gesetzgeber und auch die Gerichte in Deutschland folgen allerdings einem Rechtsverständnis aus dem (vor)letzten Jahrhundert und lassen Erfolgshonorare nur in bestimmten Fällen zu. Trotzdem haben sich Erfolgshonorare gerade bei Prozessen um hohe Schadensersatzbeträge oder hohen wiederkehrenden Leistungen wie die Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mittlerweile etabliert. Ob ein zulässiger Fall eines Erfolgshonorars vorliegt, lässt sich in der Regel nur in einem persönlichen Gespräch klären.

 

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Bedürftige Personen können Prozesskosten- oder Beratungshilfe erhalten. Ob Bedürftigkeit vorliegt, lässt sich nur im Einzelfall abklären, was in der Regel im Rahmen einer Erstberatung stattfinden kann.

Die Gerichte nehmen bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig eine Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage vor. Hierzu muss dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Klageentwurf beigefügt werden. Vor der Übernahme eines Mandats erfolgt daher die genaue Prüfung eines Falles. Verspricht die Rechtsverfolgung keinen Erfolg, kann eine Mandatsübernahme in einem solchen Fall leider nicht erfolgen.

 

Rechtsschutzversicherung

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, kommt diese ganz oder teilweise für die Vergütung des Rechtsanwalts auf. Sie können die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung persönlich oder durch den Rechtsanwalt vornehmen lassen. In komplizierteren Fällen verlangen Rechtsschutzversicherer häufig eine Darstellung des Falls. Hier empfiehlt es sich, sofort einen Anwalt mit der Einholung der Deckungszusage zu beauftragen.